0842 – Prüfung des Stundungsantrags

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Stundung, Prüfung, wirtschaftliche Verhältnisse, Einkommensprüfung, Nachweise, Dokumentation

Frage

Wie wird ein Antrag auf Stundung geprüft?

Kurzantwort

Nach Eingang des Stundungsantrags prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen. Hierzu werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ausgewertet und die erforderlichen Nachweise geprüft. Das gesamte Prüfungsverfahren einschließlich des Schriftverkehrs wird innerhalb von ULLA dokumentiert.


Erläuterung

Mit Eingang des Stundungsantrags beginnt die sachliche Prüfung durch die zuständige Behörde.

Ziel der Prüfung ist festzustellen,

  • ob die sofortige Einziehung der Forderung für den Schuldner eine erhebliche Härte darstellen würde,
  • ob die wirtschaftlichen Angaben vollständig und nachvollziehbar sind und
  • ob der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet erscheint.

Hierzu sind die vom Schuldner vorgelegten Unterlagen auszuwerten und auf Plausibilität zu prüfen.


Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Zur Unterstützung der Entscheidung erstellt ULLA eine überschlägige Leistungsfähigkeitsberechnung.

Hierbei werden insbesondere berücksichtigt:

  • sämtliche nachgewiesenen Einkünfte,
  • die tatsächlichen Kosten der Unterkunft,
  • der im Haushalt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,
  • unterhaltsberechtigte Kinder und weitere unterhaltsberechtigte Personen,
  • nachgewiesene Darlehens- und Kreditverpflichtungen mit ihren laufenden monatlichen Raten,
  • sonstige berücksichtigungsfähige Belastungen.

Als Eigenbedarf legt ULLA 120 % des jeweils maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe zugrunde.

Auf dieser Grundlage erhält die Sachbearbeitung eine erste Einschätzung,

  • ob derzeit Leistungsfähigkeit besteht,
  • ob eine sofortige Zahlung verlangt werden kann,
  • ob eine Ratenzahlung ausreichend erscheint oder
  • ob die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen könnten.

Die Berechnung dient als Entscheidungshilfe und ersetzt nicht die erforderliche Ermessensentscheidung.


Anforderung weiterer Unterlagen

Reichen die eingereichten Unterlagen für eine Entscheidung nicht aus, können weitere Nachweise angefordert werden.

Hierzu gehören insbesondere

  • Einkommensnachweise,
  • Leistungsbescheide,
  • Mietnachweise,
  • Nachweise über Kredit- und Darlehensverpflichtungen sowie
  • sonstige Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Erst wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, kann über den Antrag entschieden werden.


Dokumentation in ULLA

Das gesamte Prüfungsverfahren wird vollständig innerhalb von ULLA dokumentiert.

Hierzu gehören insbesondere

  • Eingang des Stundungsantrags,
  • Anforderung weiterer Unterlagen,
  • Erinnerung bei fehlenden Unterlagen,
  • Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • die Leistungsfähigkeitsberechnung,
  • die Bearbeitungsart sowie
  • der weitere Verfahrensstand.

Nach Abschluss der Prüfung erstellt ULLA automatisch das jeweils erforderliche Schreiben.

Hierzu gehören insbesondere

  • Anforderung fehlender Unterlagen,
  • Erinnerung an noch ausstehende Unterlagen,
  • Bewilligung einer Stundung,
  • Ablehnung eines Stundungsantrags sowie
  • Mitteilungen über den weiteren Verlauf des Stundungsverfahrens.

Sämtliche Schreiben werden unmittelbar aus den bereits gespeicherten Falldaten erzeugt und in der elektronischen Akte dokumentiert.


Hinweis

Mit Abschluss der Prüfung ist über den Stundungsantrag zu entscheiden. Je nach Ergebnis wird die Stundung bewilligt oder abgelehnt. Die Rechtswirkungen der Bewilligung sowie das Verfahren bei einer Ablehnung werden in den nachfolgenden Beiträgen erläutert.