0841 – Antrag auf Stundung

Kategorie: Kosteneinziehung

Version: 1.0

Stand: 04.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Stundung, Antrag, Zahlungsaufforderung, wirtschaftliche Verhältnisse, Nachweise

Frage

Wie wird eine Stundung beantragt?

Kurzantwort

Eine Stundung wird grundsätzlich nur auf Antrag des Schuldners gewährt. ULLA unterstützt dieses Verfahren durch einen vorbereiteten Stundungsantrag, der der Zahlungsaufforderung beigefügt werden kann. Die bereits bekannten Falldaten werden automatisch übernommen. Der Schuldner ergänzt lediglich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und reicht den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein.


Erläuterung

Die Stundung setzt grundsätzlich einen Antrag des Schuldners voraus. Aus diesem Grund wird bereits mit der Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit einer Stundung hingewiesen.

Zur Vereinfachung des Verfahrens kann der Zahlungsaufforderung ein vorbereiteter Stundungsantrag beigefügt werden. ULLA übernimmt hierbei automatisch sämtliche bereits bekannten Falldaten. Hierzu gehören insbesondere

  • das Geschäftszeichen,
  • die Titeldaten,
  • die Forderungshöhe,
  • bereits geleistete Zahlungen,
  • der offene Forderungsbetrag sowie
  • weitere für die Antragstellung erforderliche Falldaten.

Der Schuldner ergänzt anschließend nur noch die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Höhe der monatlichen Einkünfte,
  • die im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen,
  • die Kosten der Unterkunft,
  • bestehende Unterhaltsverpflichtungen,
  • Darlehens- und Kreditverpflichtungen sowie
  • sonstige wirtschaftliche Belastungen.

Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise, insbesondere Einkommensnachweise, Leistungsbescheide, Mietnachweise sowie Unterlagen über bestehende Darlehensverpflichtungen, sind dem Antrag beizufügen.

Mit Eingang des vollständig ausgefüllten Stundungsantrags beginnt das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der beantragten Stundung. Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt nach Abschluss der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.


Hinweis

Der vorbereitete Stundungsantrag erleichtert sowohl dem Schuldner als auch der Sachbearbeitung die Antragstellung. Da sämtliche bekannten Falldaten bereits übernommen werden, beschränkt sich der Aufwand auf die Ergänzung der persönlichen und wirtschaftlichen Angaben sowie die Vorlage der erforderlichen Nachweise. Dies verkürzt die Bearbeitungszeit, vermeidet Übertragungsfehler und schafft eine einheitliche Grundlage für die Entscheidung über den Stundungsantrag.