0840 – Stundung
Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Stundung, BGB, BHO, LHO, § 59 BHO, § 205 BGB, Verjährung, Leistungsverweigerungsrecht
Frage
Was ist eine Stundung und welche rechtlichen Wirkungen hat sie?
Kurzantwort
Die Stundung ist ein Rechtsinstitut, das die Fälligkeit einer Forderung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Die Forderung bleibt in voller Höhe bestehen, ihre Einziehung wird jedoch für einen befristeten Zeitraum ausgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung ergeben sich aus den haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen (LHO). Die zivilrechtlichen Wirkungen der Stundung – insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners und die Hemmung der Verjährung – richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere nach § 205 BGB.
Erläuterung
Die Stundung ist ein Instrument des öffentlichen Haushaltsrechts, das dem öffentlichen Gläubiger ermöglicht, auf vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners angemessen zu reagieren, ohne auf die Forderung selbst zu verzichten.
Rechtlich verbindet die Stundung zwei unterschiedliche Rechtsgebiete:
Das Haushaltsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine öffentliche Forderung gestundet werden darf. Maßgeblich sind hierfür § 59 BHO beziehungsweise die entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dagegen die zivilrechtlichen Wirkungen der Stundung. Durch die Stundungsvereinbarung erhält der Schuldner für die Dauer der Stundung ein Leistungsverweigerungsrecht. Während dieses Zeitraums darf die Forderung grundsätzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Gleichzeitig ist die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt.
Die Stundung bewirkt ausschließlich eine Verschiebung der Fälligkeit. Die Forderung bleibt dem Grunde und der Höhe nach unverändert bestehen und kann nach Ablauf der Stundung wieder uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Eine Stundung ist deshalb weder ein Forderungsverzicht noch ein Erlass oder eine Niederschlagung.
Haushaltsrechtliche Voraussetzungen
Nach § 59 BHO beziehungsweise den entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen dürfen Ansprüche gestundet werden, wenn
- die sofortige Einziehung für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde und
- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Über die Gewährung der Stundung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Stundung besteht nicht.
Zivilrechtliche Wirkungen
Mit der Bewilligung einer Stundung
- bleibt die Forderung in voller Höhe bestehen,
- wird lediglich ihre Fälligkeit hinausgeschoben,
- erhält der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht,
- dürfen während der Dauer der Stundung grundsätzlich keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden,
- wird die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt und
- kann die Forderung nach Ablauf der Stundung wieder uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Abgrenzung
| Maßnahme | Rechtsfolge |
|---|---|
| Stundung | Die Fälligkeit der Forderung wird hinausgeschoben. Die Forderung bleibt bestehen. |
| Niederschlagung | Von der Einziehung wird vorübergehend oder dauerhaft abgesehen. Die Forderung bleibt bestehen. |
| Erlass | Die Forderung erlischt endgültig. |
Hinweis
Die Stundung dient dazu, vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners zu überbrücken und gleichzeitig den Anspruch des öffentlichen Gläubigers zu sichern. Sie ermöglicht eine wirtschaftlich sinnvolle Forderungsrealisierung und kann unnötige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.
Die praktische Bearbeitung einer Stundung – insbesondere Antragstellung, Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Bewilligung, Ablehnung, Ratenzahlungsvereinbarungen, Widerruf sowie die Überwachung gestundeter Forderungen – wird in den nachfolgenden Beiträgen der 0841 ff. behandelt.