0833 – Freiwillige Erledigung der Forderung
Kategorie: Kosteneinziehung
Version: 1.0
Stand: 04.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Kosteneinziehung, freiwillige Zahlung, Teilzahlung, Forderung, Zahlungseingang, Verbuchung
Frage
Wie kann eine Forderung im Rahmen der Kosteneinziehung freiwillig erledigt werden?
Kurzantwort
Zu Beginn der Kosteneinziehung erhält der Schuldner Gelegenheit, die offene Forderung freiwillig zu begleichen oder eine einvernehmliche Zahlungsregelung herbeizuführen. Erfolgt die Zahlung, wird sie der Forderung zugeordnet und entsprechend den gesetzlichen Tilgungsregeln verbucht. Weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung sind dann nicht erforderlich.
Erläuterung
Die freiwillige Erledigung einer Forderung ist das vorrangige Ziel jeder Kosteneinziehung. Deshalb erhält der Schuldner zunächst Gelegenheit, den offenen Betrag ohne weitere Vollstreckungsmaßnahmen auszugleichen.
In der Praxis gelingt dies jedoch nur vergleichsweise selten. Häufig führen erst weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung zu einer Realisierung der Forderung.
Die Zahlungsaufforderung enthält insbesondere
- den Grund der Forderung,
- die Höhe der offenen Forderung,
- das Buchungskennzeichen,
- die Zahlungsfrist sowie
- den Hinweis auf die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung.
Geht die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist ein, wird sie unmittelbar in ULLA verbucht und der Forderung zugeordnet. Der offene Forderungsbetrag vermindert sich entsprechend dem Zahlungseingang.
Mit vollständiger Begleichung der Forderung ist die Kosteneinziehung abgeschlossen.
Teilzahlungen
Nicht jede Forderung wird sofort vollständig ausgeglichen. Auch Teilzahlungen werden unmittelbar in ULLA erfasst und der offenen Forderung zugeordnet.
Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, erfolgt die Verrechnung nach den gesetzlichen Tilgungsregeln. Erst danach wird die Hauptforderung vermindert.
Der aktuelle Forderungsstand ist jederzeit in ULLA nachvollziehbar.
Keine freiwillige Erledigung
Bleibt die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist aus und wird auch keine Stundung oder Ratenzahlung beantragt, sind weitere Maßnahmen der Kosteneinziehung einzuleiten.
Je nach Einzelfall schließen sich die Bearbeitungsschritte der
- 0840 ff. – Stundung und Ratenzahlung oder
- 0870 ff. – Zwangsvollstreckung
an.
Hinweis
Die freiwillige Erledigung der Forderung stellt den einfachsten und wirtschaftlichsten Abschluss eines Kosteneinziehungsverfahrens dar. Sie vermeidet weiteren Verwaltungsaufwand sowie zusätzliche Kosten für den Schuldner und die Behörde.
💡 ULLA-Hinweis
Alle Zahlungseingänge werden unmittelbar innerhalb von ULLA dokumentiert. Dadurch sind jederzeit nachvollziehbar:
- ursprüngliche Forderung,
- sämtliche Zahlungseingänge,
- offene Restforderung,
- bisheriger Bearbeitungsverlauf sowie
- aktueller Stand der Kosteneinziehung.
Die integrierte Dokumentation gewährleistet eine vollständige und revisionssichere Nachvollziehbarkeit sämtlicher Zahlungsvorgänge