Dokument-Nr.: 0703
Internationale Rechtsgrundlagen
Kategorie: Internationales Unterhaltsrecht
Version: 1.0
Stand: 03.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Auslandsunterhalt, EU-Unterhaltsverordnung, Haager Unterhaltsübereinkommen, AUG, internationale Zuständigkeit
Frage
Welche internationalen Rechtsgrundlagen sind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug zu beachten?
Kurzantwort
Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen richtet sich nicht allein nach dem deutschen Recht.
Je nach Aufenthaltsstaat der unterhaltspflichtigen Person sind insbesondere europäische Verordnungen, internationale Übereinkommen sowie das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) zu beachten.
Erläuterung
Bei Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug ist zunächst festzustellen, welche internationalen Rechtsgrundlagen Anwendung finden.
Hierzu gehören insbesondere
- die Europäische Unterhaltsverordnung für Unterhaltsverfahren innerhalb der Europäischen Union,
- das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 für die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
- weitere internationale Übereinkommen sowie
- das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) als nationale Verfahrensregelung.
Welche Vorschriften anzuwenden sind, richtet sich nach dem Aufenthaltsstaat der unterhaltspflichtigen Person und den jeweils geltenden internationalen Vereinbarungen.
Prüfung der Anwendbarkeit
Vor Einleitung eines Auslandsverfahrens ist insbesondere zu prüfen,
- in welchem Staat sich die unterhaltspflichtige Person aufhält,
- ob mit diesem Staat internationale Vereinbarungen bestehen,
- welche Verfahrensvorschriften Anwendung finden und
- ob das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde einzuschalten ist.
Bedeutung für die Praxis
Die zutreffende Auswahl der anzuwendenden Rechtsgrundlagen bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.
Vor Einleitung eines Verfahrens sollte daher geprüft werden, welche internationalen Vorschriften im jeweiligen Einzelfall gelten.
ULLA-Praxishinweis
ULLA unterstützt die Bearbeitung von Auslandsfällen durch Bearbeitungshinweise, länderspezifischen Schriftverkehr sowie vorbereitete Rechtshilfeersuchen.
Die Entscheidung, welche internationalen Rechtsgrundlagen anzuwenden sind, richtet sich nach dem Aufenthaltsstaat der unterhaltspflichtigen Person sowie den jeweils geltenden internationalen Vereinbarungen.
Verwandte Wissenspunkte
- 0700 Auslandsunterhalt – Einführung
- 0701 Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde
- 0702 Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
- 0704 Vorbereitung und Einleitung eines Auslandsverfahrens
- 0705 Besonderheiten einzelner Staaten (Schweiz und Österreich)
Grundsatz
Vor jedem Auslandsverfahren ist zunächst festzustellen, welche internationalen Rechtsgrundlagen auf den jeweiligen Sachverhalt Anwendung finden. Erst danach kann das richtige Verfahren eingeleitet werden.