Dokument-Nr.: 0704
Vorbereitung und Einleitung eines Auslandsverfahrens
Kategorie: Internationales Unterhaltsrecht
Version: 1.0
Stand: 03.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Auslandsunterhalt, AUG, Bundesamt für Justiz, Rechtshilfe, Auskunft, Ausland
Frage
Wie wird ein grenzüberschreitendes Unterhaltsverfahren vorbereitet und eingeleitet?
Kurzantwort
Vor Einleitung eines internationalen Rechtshilfeverfahrens sollte zunächst geprüft werden, ob die unterhaltspflichtige Person unmittelbar erreicht werden kann.
Ist die ausländische Anschrift bekannt, genügt regelmäßig zunächst ein einfaches Anschreiben mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Ein internationales Rechtshilfe- oder Zustellungsverfahren ist in der Regel erst erforderlich, wenn eine freiwillige Mitwirkung ausbleibt oder gesetzliche Zustellungsvorschriften dies erfordern.
Erläuterung
Die Vorbereitung eines Auslandsverfahrens beginnt mit der Prüfung,
- in welchem Staat sich die unterhaltspflichtige Person aufhält,
- ob eine aktuelle Anschrift vorliegt,
- welche internationalen Rechtsgrundlagen anzuwenden sind und
- ob eine unmittelbare Kontaktaufnahme möglich ist.
Kann der Pflichtige unmittelbar erreicht werden, sollte zunächst versucht werden, die erforderlichen Auskünfte ohne Einschaltung eines internationalen Rechtshilfeverfahrens zu erhalten.
Erstes Anschreiben
Ist die ausländische Anschrift bekannt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil zunächst unmittelbar angeschrieben werden.
Das Schreiben dient insbesondere dazu,
- Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzuholen,
- fehlende Nachweise anzufordern,
- den Sachverhalt weiter aufzuklären und
- eine freiwillige Mitwirkung zu ermöglichen.
Eine förmliche Auslandszustellung ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.
Internationales Rechtshilfeverfahren
Erst wenn
- eine freiwillige Mitwirkung ausbleibt,
- der Aufenthaltsort nicht sicher festgestellt werden kann,
- eine förmliche Zustellung erforderlich ist oder
- weitere Maßnahmen im Ausland notwendig werden,
ist zu prüfen, ob das Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) über das Bundesamt für Justiz oder auf einer anderen internationalen Rechtsgrundlage einzuleiten ist.
Bedeutung für die Praxis
Nicht jedes Schreiben an eine unterhaltspflichtige Person im Ausland erfordert sofort ein internationales Rechtshilfeverfahren.
Ist die Anschrift bekannt und kann der Pflichtige unmittelbar erreicht werden, führt ein einfaches Anschreiben häufig schneller und mit geringerem Verwaltungsaufwand zum Ziel.
Formulierungsmuster
Erstes Anschreiben
Nach den hier vorliegenden Unterlagen halten Sie sich derzeit in [Staat] auf.
Zur weiteren Bearbeitung werden Sie gebeten, innerhalb von 14 Tagen Auskunft über Ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Die angeforderten Unterlagen dienen der Prüfung, ob und in welchem Umfang Sie zum Ersatz der vom Leistungsträger erbrachten Leistungen herangezogen werden können.
Aktenvermerk
Die aktuelle Auslandsanschrift des Unterhaltspflichtigen ist bekannt. Vor Einleitung eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erfolgt zunächst ein unmittelbares Anschreiben mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
ULLA-Praxishinweis
ULLA unterstützt die Vorbereitung von Auslandsverfahren durch
- die Erfassung ausländischer Anschriften,
- besondere Kennzeichnungen von Auslandsfällen,
- vorbereitete Anschreiben,
- länderspezifische Rechtshilfeersuchen,
- Auswertungen für Auslandsfälle sowie
- die Dokumentation des gesamten Verfahrens in der e-Akte.
Die Auswahl des geeigneten Schriftstücks richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand. Ein internationales Rechtshilfeverfahren sollte regelmäßig erst eingeleitet werden, wenn eine unmittelbare Sachverhaltsaufklärung nicht zum Erfolg führt.
Verwandte Wissenspunkte
- 0700 Auslandsunterhalt – Einführung
- 0701 Das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde
- 0702 Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
- 0703 Internationale Rechtsgrundlagen
- 0705 Besonderheiten einzelner Staaten (Schweiz und Österreich)
Grundsatz
Auch in Auslandsfällen sollte zunächst geprüft werden, ob der Sachverhalt durch eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der unterhaltspflichtigen Person aufgeklärt werden kann. Internationale Rechtshilfeverfahren sollten regelmäßig erst eingeleitet werden, wenn eine freiwillige Mitwirkung nicht erreicht werden kann oder besondere verfahrensrechtliche Anforderungen dies erfordern.