Dokument-Nr.: 0661

Anspruchsübergang nach § 7 UVG

Kategorie: Besonderheiten des UVG

Version: 1.0

Stand: 02.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: § 7 UVG, Anspruchsübergang, Rückgriff, Unterhaltsvorschuss, Unterhaltspflichtiger


Frage

Unter welchen Voraussetzungen gehen Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf den Leistungsträger über?


Kurzantwort

Mit der Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil kraft Gesetzes auf das Land über, soweit Unterhaltsvorschuss geleistet wird.

Der Forderungsübergang erfolgt automatisch. Einer besonderen Überleitungs- oder Abtretungserklärung bedarf es nicht.


Erläuterung

Der Anspruchsübergang nach § 7 UVG bildet die rechtliche Grundlage für den Rückgriff gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Mit der Auszahlung von Unterhaltsvorschussleistungen soll verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige dauerhaft von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entlastet wird. Deshalb gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der erbrachten Leistungen unmittelbar auf das Land über.

Der Leistungsträger wird dadurch neuer Gläubiger der übergegangenen Unterhaltsforderung und kann diese im eigenen Namen geltend machen.

Der Anspruch des Kindes bleibt im Übrigen bestehen, soweit er nicht auf das Land übergegangen ist.


Voraussetzungen des Anspruchsübergangs

Der gesetzliche Anspruchsübergang setzt voraus:

  • Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
  • Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistungen,
  • Bestehen eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil.

Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt der Forderungsübergang automatisch kraft Gesetzes ein.


Umfang des Anspruchsübergangs

Der Anspruch geht nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen auf das Land über.

Soweit der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch darüber hinausgeht, verbleibt dieser grundsätzlich beim Kind.


Abgrenzung

Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 7 UVG unterscheidet sich von den Anspruchsübergängen

  • nach § 33 SGB II und
  • nach § 94 SGB XII.

Während dort Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen im Vordergrund stehen, dient § 7 UVG ausschließlich dem Rückgriff für gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen.

Die Grundsystematik ist jedoch vergleichbar: In allen drei Fällen erfolgt der Forderungsübergang unmittelbar kraft Gesetzes.


Bedeutung für die Praxis

Der Anspruchsübergang bildet den Ausgangspunkt sämtlicher Rückgriffsmaßnahmen.

Erst durch den gesetzlichen Forderungsübergang wird die Unterhaltsvorschussstelle berechtigt,

  • Auskünfte einzuholen,
  • den Unterhalt geltend zu machen,
  • Zahlungen entgegenzunehmen,
  • Titel zu erwirken und
  • erforderlichenfalls die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

ULLA-Praxishinweis

Vor jeder Rückforderung sollte geprüft werden,

  • ob ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht,
  • für welche Zeiträume Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde,
  • in welcher Höhe der Anspruch auf das Land übergegangen ist.

Diese Prüfung bildet die Grundlage aller weiteren Bearbeitungsschritte.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0660 Einführung in die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen
  • 0662 Umfang des Anspruchsübergangs
  • 0663 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch (§ 6 UVG)
  • 0664 Geltendmachung der Forderung
  • 0668 Rechtsprechung zu § 7 UVG

Grundsatz

Mit der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil in Höhe der erbrachten Leistungen kraft Gesetzes auf das Land über. Der gesetzliche Anspruchsübergang bildet die Grundlage des Rückgriffs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.