0660 – Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen (Einführung)
Kategorie: Besonderheiten des UVG
Stand: August 2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: UVG, Rückforderung, Rückgriff, § 7 UVG, Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsvorschuss, Einführung
Frage
Was ist unter der Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil zu verstehen?
Kurzantwort
Erhält ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf das Land über. Die Unterhaltsvorschussstelle macht diese übergegangenen Ansprüche im Wege des Rückgriffs gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend. Ziel ist es, die aufgewendeten öffentlichen Mittel nach Möglichkeit wieder einzuziehen.
Erläuterung
Die Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen bildet den Schwerpunkt der Arbeit einer Unterhaltsvorschussstelle.
Mit der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen gehen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der erbrachten Leistungen automatisch auf den Leistungsträger über. Einer gesonderten Überleitungsanzeige bedarf es nicht.
Die Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle besteht anschließend darin,
- den unterhaltspflichtigen Elternteil zu ermitteln,
- seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären,
- die Leistungsfähigkeit zu prüfen,
- die übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend zu machen,
- Zahlungen zu überwachen und
- erforderlichenfalls die zwangsweise Durchsetzung der Forderungen einzuleiten.
Die Durchführung des Rückgriffs richtet sich nach den Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie den hierzu erlassenen Fachlichen Weisungen und den allgemeinen Vorschriften des Unterhaltsrechts.
Die nachfolgenden Dokumente der 0660er-Serie erläutern die einzelnen Arbeitsschritte der Rückforderung systematisch – von der Anspruchsprüfung über die Auskunftserteilung und Zahlungsaufforderung bis hin zur Titulierung, Vollstreckung und besonderen Fallkonstellationen.
💡 Hinweis für ULLA
Dieser Artikel bildet den Einstieg in den UVG-Bereich. Darauf aufbauend können wir die gesamte Rückforderung in einzelne Wissensdokumente gliedern, beispielsweise:
- 0661 Rechtsgrundlagen des Rückgriffs (§ 7 UVG)
- 0662 Übergang der Unterhaltsansprüche
- 0663 Auskunftsansprüche gegenüber dem Pflichtigen
- 0664 Ermittlung des Aufenthalts und Arbeitgebers
- 0665 Prüfung der Leistungsfähigkeit
- 0666 Zahlungsaufforderung
- 0667 Titulierung
- 0668 Vollstreckung
- 0669 Besonderheiten (Insolvenz, Ausland, Verjährung usw.)