0806 – Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen
Kategorie: Anspruchsübergang
Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Unterhaltspflichtiger, Rückübertragung, Anspruchsübergang, Mitteilung, Inkassozession, Beistand, Rechtsanwalt
Frage
Warum erhält der Unterhaltspflichtige nach einer Rückübertragung eine Mitteilung?
Kurzantwort
Nach Durchführung der Rückübertragung informiert der Sozialleistungsträger den Unterhaltspflichtigen über die geänderte Anspruchsdurchsetzung.
Die Mitteilung stellt klar, wer die Unterhaltsansprüche künftig verfolgt und an wen sich der weitere Schriftverkehr richtet.
Erläuterung
Mit dem gesetzlichen Anspruchsübergang wurde der Unterhaltspflichtige bereits über den Forderungsübergang unterrichtet.
Nach der Rückübertragung erfolgt eine weitere Mitteilung über den geänderten Verfahrensablauf.
Die Mitteilung dient ausschließlich der Information.
Sie begründet keine neue Unterhaltspflicht und verändert den bestehenden Unterhaltsanspruch nicht.
Inhalt der Mitteilung
Die Mitteilung enthält insbesondere
- die Information über die erfolgte Rückübertragung,
- die Bezeichnung des betroffenen Unterhaltsanspruchs,
- den Hinweis, wer die weitere Anspruchsdurchsetzung übernimmt,
- die Information, dass sich der Beistand oder der Rechtsanwalt wegen der weiteren Bearbeitung mit dem Unterhaltspflichtigen in Verbindung setzt.
Weitere rechtliche Ausführungen sind nicht erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Die Mitteilung schafft Klarheit über den weiteren Verfahrensablauf.
Sie verhindert Missverständnisse über den zuständigen Ansprechpartner und vermeidet unnötige Rückfragen.
Der Unterhaltspflichtige erkennt, wer die Unterhaltsansprüche künftig außergerichtlich oder gerichtlich geltend macht.
Unterstützung durch ULLA
ULLA erstellt das Informationsschreiben automatisch.
Die erforderlichen Daten werden aus der Akte übernommen.
Dadurch erfolgt die Information des Unterhaltspflichtigen einheitlich, vollständig und ohne zusätzlichen Erfassungsaufwand.
💡 Seminarhinweis
Die Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen dient ausschließlich der Information.
Eine Zustimmung des Unterhaltspflichtigen zur Rückübertragung ist nicht erforderlich.
Der Unterhaltspflichtige wird über den geänderten Ablauf der Anspruchsdurchsetzung unterrichtet.
Mehr ist nicht erforderlich.
Verwandte Wissenspunkte
- 0800 Überblick über die Rückübertragung
- 0803 Die Inkassozession
- 0804 Zusammenarbeit mit dem Beistand des Jugendamtes
- 0805 Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt
- 0809 Kostenvorschüsse und Kostenabrechnung mit dem Rechtsanwalt
Grundsatz
Die Rückübertragung erfolgt zwischen dem Sozialleistungsträger und der leistungsberechtigten Person. Der Unterhaltspflichtige erhält hierüber eine Mitteilung. Seine Zustimmung ist hierfür nicht erforderlich.