0805 – Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt

Kategorie: Anspruchsübergang

Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Rechtsanwalt, Rückübertragung, Inkassozession, Unterhaltsanspruch, Zusammenarbeit, Anspruchsübergang


Frage

Welche Bedeutung hat die Rückübertragung, wenn die leistungsberechtigte Person durch einen Rechtsanwalt vertreten wird?


Kurzantwort

Die Rückübertragung ist nicht auf Fälle einer Beistandschaft beschränkt.

Ebenso kann sie erfolgen, wenn die leistungsberechtigte Person ihre Unterhaltsansprüche durch einen Rechtsanwalt verfolgen lassen möchte.

Durch die Rückübertragung und die Inkassozession kann der Rechtsanwalt den gesamten Unterhaltsanspruch einheitlich außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen.


Erläuterung

Nicht jede leistungsberechtigte Person nimmt die Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch.

Viele Berechtigte entscheiden sich für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Auch in diesen Fällen kann die Rückübertragung eine sachgerechte Lösung sein.

Sie ermöglicht eine einheitliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, ohne dass die wirtschaftlichen Ansprüche des Sozialleistungsträgers verloren gehen.


Vorteile der anwaltlichen Vertretung

Nach der Rückübertragung kann der Rechtsanwalt

  • den gesamten Unterhaltsanspruch außergerichtlich geltend machen,
  • Unterhaltsvereinbarungen verhandeln,
  • gerichtliche Verfahren durchführen,
  • bestehende Titel anpassen oder erweitern,
  • die Zwangsvollstreckung betreiben,
  • und den gesamten Schriftverkehr übernehmen.

Dadurch wird vermieden, dass verschiedene Gläubiger ihre Ansprüche getrennt verfolgen.


Kosten

Anders als bei einer Beistandschaft können durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts Kosten entstehen.

Aus diesem Grund sehen § 33 Abs. 4 SGB II und § 94 Abs. 5 SGB XII ausdrücklich vor, dass der Sozialleistungsträger die Kosten übernimmt, mit denen die leistungsberechtigte Person infolge der Rückübertragung belastet wird.

Die gesetzliche Kostenregelung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Rückübertragung nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einer Beistandschaft vorgesehen ist.


Zusammenarbeit in der Praxis

Vor Durchführung der Rückübertragung sollte der Rechtsanwalt über

  • den Umfang der übergegangenen Ansprüche,
  • bestehende Forderungen des Sozialleistungsträgers,
  • bereits vorhandene Titel,
  • laufende Verfahren
  • und die vorgesehene Inkassozession

unterrichtet werden.

Eine frühzeitige Abstimmung erleichtert die spätere Anspruchsdurchsetzung erheblich.


💡 Seminarhinweis

Die Entscheidung zwischen Beistandschaft und anwaltlicher Vertretung trifft ausschließlich die leistungsberechtigte Person.

Die Aufgabe des Sozialleistungsträgers besteht nicht darin, diese Entscheidung zu beeinflussen, sondern den gewählten Verfahrensweg rechtlich und organisatorisch zu unterstützen.


Praxishinweis

Hat sich die leistungsberechtigte Person für eine anwaltliche Vertretung entschieden, empfiehlt es sich, die Rückübertragung, die Inkassozession und die weiteren Absprachen frühzeitig mit dem Rechtsanwalt abzustimmen.

Dadurch lassen sich Doppelarbeit und spätere Missverständnisse vermeiden.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0800 Überblick über die Rückübertragung
  • 0803 Die Inkassozession
  • 0804 Zusammenarbeit mit dem Beistand des Jugendamtes
  • 0806 Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen
  • 0808 Rechtsprechung

Grundsatz

Die Rückübertragung ermöglicht unabhängig von der gewählten Vertretung eine einheitliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Ob die leistungsberechtigte Person einen Beistand oder einen Rechtsanwalt beauftragt, bleibt ihrer eigenen Entscheidung überlassen.