0803 – Die Inkassozession

Kategorie: Anspruchsübergang

Version: 1.0
Stand: 02.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Inkassozession, Rückübertragung, Abtretung, Unterhaltsanspruch, SGB II, SGB XII, UVG


Frage

Warum wird die Rückübertragung regelmäßig mit einer Inkassozession verbunden?


Kurzantwort

Die Rückübertragung allein genügt häufig nicht, um die Ansprüche des Sozialleistungsträgers zu sichern.

Durch die Inkassozession bleibt der wirtschaftliche Anspruch des Sozialleistungsträgers erhalten, während die leistungsberechtigte Person den gesamten Unterhaltsanspruch wieder einheitlich geltend machen kann.

Dadurch werden parallele Anspruchsverfolgungen vermieden und die weitere Bearbeitung erheblich vereinfacht.


Erläuterung

Mit dem gesetzlichen Anspruchsübergang wird der Sozialleistungsträger Inhaber der auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche.

Erfolgt anschließend eine Rückübertragung, soll die leistungsberechtigte Person die Unterhaltsansprüche wieder einheitlich verfolgen können.

Gleichzeitig dürfen die wirtschaftlichen Interessen des Sozialleistungsträgers nicht verloren gehen.

Dieses Ziel wird durch die Inkassozession erreicht.

Sie verbindet die einheitliche Anspruchsdurchsetzung mit der Sicherung der übergegangenen Forderungen.


Zweck der Inkassozession

Die Inkassozession dient insbesondere dazu,

  • den gesamten Unterhaltsanspruch durch eine Person verfolgen zu lassen,
  • mehrere getrennte Verfahren zu vermeiden,
  • Doppelzahlungen auszuschließen,
  • die Ansprüche des Sozialleistungsträgers wirtschaftlich zu sichern,
  • die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten zu vereinfachen.

Anspruchsinhaber

Die Rückübertragung erfolgt ausschließlich auf den ursprünglichen Anspruchsinhaber.

Sie erfolgt nicht auf den Beistand des Jugendamtes oder auf einen Rechtsanwalt.

Diese übernehmen lediglich die weitere Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Auftrag beziehungsweise kraft ihrer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung.

Der Unterhaltsanspruch verbleibt daher stets beim Berechtigten.


Bedeutung für die Praxis

Die Inkassozession ermöglicht eine einheitliche Bearbeitung des gesamten Unterhalts.

Der Unterhaltspflichtige hat regelmäßig nur noch einen Ansprechpartner.

Der Berechtigte oder dessen Vertreter verfolgt den gesamten Anspruch.

Die Verteilung der eingehenden Zahlungen erfolgt anschließend entsprechend der bestehenden Rechtslage.


💡 Seminarhinweis

Die Inkassozession dient nicht der Übertragung des wirtschaftlichen Anspruchs auf den Beistand oder den Rechtsanwalt.

Sie schafft vielmehr die Voraussetzung dafür, dass der gesamte Unterhaltsanspruch einheitlich verfolgt werden kann, ohne die Ansprüche des Sozialleistungsträgers zu gefährden.

Gerade hierin liegt ihre besondere praktische Bedeutung.


Praxishinweis

In der Praxis hat sich die Kombination aus

  • Rückübertragung,
  • Inkassozession
  • und einer abgestimmten Zusammenarbeit zwischen Sozialleistungsträger, Berechtigten sowie Beistand oder Rechtsanwalt

als besonders zweckmäßig erwiesen.

Dadurch konnten unnötige Parallelverfahren vermieden und die Unterhaltsansprüche effizient durchgesetzt werden.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0800 Überblick über die Rückübertragung
  • 0801 Voraussetzungen der Rückübertragung
  • 0802 Information und Einverständnis der leistungsberechtigten Person
  • 0804 Zusammenarbeit mit dem Beistand des Jugendamtes
  • 0805 Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt
  • 0808 Rechtsprechung zur Rückübertragung und Inkassozession

Grundsatz

Die Inkassozession ergänzt die Rückübertragung. Sie ermöglicht eine einheitliche Anspruchsdurchsetzung und wahrt gleichzeitig die wirtschaftlichen Interessen des Sozialleistungsträgers.