Kategorie: Anspruchsübergang

Version: 1.0
Stand: 01.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Rückübertragung, leistungsberechtigte Person, Einverständnis, Information, SGB II, SGB XII, Anspruchsübergang


Frage

Warum muss die leistungsberechtigte Person vor einer Rückübertragung informiert werden?


Kurzantwort

Die Rückübertragung setzt das Einvernehmen zwischen dem Leistungsträger und der leistungsberechtigten Person voraus.

Deshalb ist diese zunächst über die rechtlichen Folgen, den weiteren Verfahrensablauf und die verschiedenen Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu informieren.

Erst danach kann sie entscheiden, ob sie eine Rückübertragung wünscht.


Erläuterung

Die Rückübertragung erfolgt nicht von Amts wegen.

Sie setzt vielmehr voraus, dass die leistungsberechtigte Person über die Bedeutung und die Folgen der Rückübertragung informiert wurde.

Hierzu gehören insbesondere Hinweise

  • zum gesetzlichen Anspruchsübergang,
  • zum Zweck der Rückübertragung,
  • zur weiteren Geltendmachung der Unterhaltsansprüche,
  • zu den möglichen Vertretern (Beistand oder Rechtsanwalt),
  • sowie zu den weiteren Verfahrensschritten.

Erst auf dieser Grundlage kann eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden.


Entscheidung der leistungsberechtigten Person

Nach der Information bestehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten.

Die leistungsberechtigte Person kann

  • eine Rückübertragung wünschen,
  • auf eine Rückübertragung verzichten,
  • den Unterhalt durch einen Beistand geltend machen,
  • einen Rechtsanwalt beauftragen,
  • oder zunächst weiteren Beratungsbedarf haben.

Die Entscheidung bleibt ihr überlassen.


Ziel der Information

Die Information dient nicht lediglich der Einholung einer Unterschrift.

Sie soll der leistungsberechtigten Person ermöglichen,

  • die rechtlichen Zusammenhänge zu verstehen,
  • die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten abzuwägen,
  • und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen.

💡 Seminarhinweis

In der Praxis hat es sich bewährt, der leistungsberechtigten Person nicht nur die Rückübertragung anzubieten, sondern gleichzeitig verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Hierdurch konnten Rückfragen vermieden und der weitere Verfahrensablauf erheblich vereinfacht werden.


Praxishinweis

Ein gut gestalteter Vordruck sollte der leistungsberechtigten Person insbesondere ermöglichen,

  • der Rückübertragung zuzustimmen,
  • die Rückübertragung abzulehnen,
  • vorhandene Unterhaltstitel zu übersenden oder persönlich zu übergeben,
  • fehlende Unterlagen nachzureichen.

Dadurch lässt sich das weitere Verfahren bereits frühzeitig zielgerichtet vorbereiten.


Verwandte Wissenspunkte

  • 0800 Überblick über die Rückübertragung
  • 0801 Voraussetzungen der Rückübertragung
  • 0803 Zustimmung zur Rückübertragung
  • 0804 Rückübertragungsvereinbarung

Grundsatz

Die Rückübertragung setzt eine informierte Entscheidung der leistungsberechtigten Person voraus. Eine verständliche Information ist daher die Grundlage des gesamten weiteren Verfahrens.