0691 – Schema - Das gerichtliche Mahnverfahren

Kategorie: Gerichtliche Geltendmachung

Version: 1.0
Stand: 01.08.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Mahnverfahren, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Unterhaltsrückstände, Verjährung, Vollstreckung


Frage

Wann ist das gerichtliche Mahnverfahren zur Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche geeignet?


Kurzantwort

Das gerichtliche Mahnverfahren dient der Erlangung eines Vollstreckungstitels für rückständige Unterhaltsforderungen. Es eignet sich insbesondere dann, wenn ausschließlich Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden und nach den Umständen des Einzelfalles nicht damit zu rechnen ist, dass gegen die Forderung Widerspruch eingelegt wird.


Bearbeitungsschema

Abbildung 1: Das gerichtliche Mahnverfahren

Bearbeitungsschema Mahnverfahren


Erläuterung

Kommt mit der unterhaltspflichtigen Person keine außergerichtliche Einigung zustande und werden die rückständigen Unterhaltsbeträge nicht gezahlt, kann die Unterhaltsstelle zur Erlangung eines Vollstreckungstitels das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

Das Mahnverfahren ist ausschließlich für bereits fällige Unterhaltsrückstände zulässig.

Es beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Antrag kann elektronisch über das Online-Mahnverfahren gestellt werden.


Mahnbescheid

Der Mahnbescheid wird vom zuständigen Mahngericht erlassen und der unterhaltspflichtigen Person zugestellt.

Dem Mahnbescheid ist ein amtlicher Vordruck beigefügt.

Die unterhaltspflichtige Person kann durch einfaches Ankreuzen Widerspruch einlegen.

Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich.


Kein Widerspruch

Wird innerhalb der gesetzlichen Frist kein Widerspruch eingelegt, sollte unmittelbar nach Ablauf der Zweiwochenfrist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden.

Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Antrag ohne vermeidbare Verzögerung beim Mahngericht eingehen sollte.

Die Praxis zeigt, dass vereinzelt auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehende Widersprüche noch berücksichtigt werden, solange noch kein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde.

Die Zweiwochenfrist sollte deshalb sorgfältig überwacht werden. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids sollte am Tag des Fristablaufs unverzüglich gestellt werden.

Der Vollstreckungsbescheid stellt einen vollstreckbaren Titel dar.

Erst nach seinem Erlass darf die Unterhaltsstelle die Zwangsvollstreckung betreiben.


Widerspruch

Legt die unterhaltspflichtige Person Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird das Mahnverfahren nicht fortgeführt.

Die Unterhaltsstelle muss das Verfahren an das im Mahnantrag bezeichnete Familiengericht abgeben.

Nach Eingang der Akten fordert das Familiengericht die Unterhaltsstelle auf, den Anspruch innerhalb der gesetzten Frist – regelmäßig sechs Wochen – durch einen verfahrenseinleitenden Beschlussantrag zu begründen.

Geht der Beschlussantrag nicht fristgerecht beim Familiengericht ein, wird das gerichtliche Verfahren eingestellt.

Die Einhaltung dieser Frist ist deshalb sorgfältig zu überwachen.


Verjährung

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.

Das Mahnverfahren kann deshalb auch dann sinnvoll sein, wenn zunächst keine kurzfristige Zahlung zu erwarten ist.


Kosten

Nach § 2 GKG in Verbindung mit § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB X besteht für die dort genannten Leistungsträger Kostenfreiheit.

Diese umfasst insbesondere:

  • Gerichtsgebühren,
  • gerichtliche Auslagen,
  • Gebühren der Gerichtsvollzieher.

Praxishinweis

Das gerichtliche Mahnverfahren eignet sich insbesondere dann, wenn zwar keine freiwillige Zahlung erfolgt, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass die unterhaltspflichtige Person Widerspruch gegen die Forderung einlegt.

Die Erfahrung zeigt, dass viele unterhaltspflichtige Personen erst zahlen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt und die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorsteht.

In einem Praxisfall wurde ein leistungsfähiger Unterhaltspflichtiger über einen längeren Zeitraum erfolglos außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Erst nach Erlass des Vollstreckungsbescheids wurde die Forderung vollständig ausgeglichen.


Hinweise

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann elektronisch gestellt werden.

Informationen zum Online-Mahnantrag sowie zu den zuständigen zentralen Mahngerichten sind unter folgenden Internetseiten erhältlich:


Verwandte Wissenspunkte

  • 0090 Gerichtliche Geltendmachung
  • 0092 Schlüssige Klagebegründung
  • 0093 Verfahrenseinleitender Beschlussantrag nach dem FamFG
  • 0084 Bearbeitungsschema 3 – Von der Berechnung zur Forderung

Grundsatz

Das gerichtliche Mahnverfahren ist häufig der schnellste und wirtschaftlichste Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels. Es eignet sich jedoch nur für rückständige Unterhaltsforderungen und vor allem dann, wenn ein Widerspruch gegen die Forderung nicht zu erwarten ist. Entscheidend für den Erfolg sind die konsequente Fristenüberwachung und die unverzügliche Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach Ablauf der Widerspruchsfrist.