0568 – Information der Beteiligten

Version: 1.0

Kategorie: Forderungsmanagement
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Direktzahlung, Mitteilung, Leistungsberechtigte, Leistungsträger, Zahlungsvereinbarung, Anrechnung


Frage

Wann sind die übrigen Beteiligten über das Ergebnis der Unterhaltsheranziehung zu informieren?


Kurzantwort

Erst wenn mit der unterhaltspflichtigen Person eine gesicherte außergerichtliche Vereinbarung getroffen wurde oder feststeht, dass künftig Unterhaltszahlungen erfolgen werden, sind die übrigen Beteiligten hierüber zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die leistungsberechtigte Person und der zuständige Leistungsträger.


Erläuterung

Mit der Einigung zwischen Unterhaltsstelle und unterhaltspflichtiger Person ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.

Die getroffene Vereinbarung muss nun auch gegenüber den übrigen Beteiligten umgesetzt werden.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Information der leistungsberechtigten Person,
  • die Unterrichtung des zuständigen Leistungsträgers sowie
  • gegebenenfalls weitere beteiligte Stellen.

Eine Mitteilung sollte jedoch erst erfolgen, wenn die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist oder eine Zahlung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.


Information des Leistungsträgers

Der Leistungsträger ist rechtzeitig über die zu erwartenden Unterhaltszahlungen zu informieren.

Nur dadurch erhält er Gelegenheit,

  • die Leistungsberechnung anzupassen,
  • Unterhaltszahlungen rechtzeitig anzurechnen und
  • Überzahlungen möglichst zu vermeiden.

Zwischen Mitteilung und erstmaliger Zahlung sollte daher ein angemessener Zeitraum liegen.


Information der leistungsberechtigten Person

Erfolgen die Unterhaltszahlungen unmittelbar an die leistungsberechtigte Person, ist diese darauf hinzuweisen,

  • dass die vereinbarten Zahlungen dem Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen sind,
  • dass insbesondere das Ausbleiben vereinbarter Zahlungen sofort angezeigt werden muss und
  • dass Veränderungen der Zahlungsvereinbarung ebenfalls unverzüglich mitzuteilen sind.

Nur so kann die Unterhaltsstelle erforderlichenfalls rechtzeitig reagieren.


Direktzahlungen

Direktzahlungen an die leistungsberechtigte Person sind grundsätzlich möglich.

Sie erschweren jedoch die Überwachung der Unterhaltsforderung, da die Unterhaltsstelle den Zahlungseingang nicht mehr unmittelbar kontrollieren kann.

Die Unterhaltsstelle ist in diesen Fällen auf die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person angewiesen.

Aus diesem Grund sollten Direktzahlungen nur vereinbart werden, wenn sie von den Beteiligten ausdrücklich gewünscht werden oder hierfür besondere Gründe bestehen.


Praxishinweis

Auch nach Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bleibt die Unterhaltsstelle für die weitere Überwachung des Verfahrens verantwortlich.

Nur wenn sämtliche Beteiligten rechtzeitig informiert werden und auftretende Zahlungsstörungen unverzüglich mitgeteilt werden, kann die außergerichtliche Bearbeitung erfolgreich fortgeführt werden.


Grundsatz

Eine außergerichtliche Vereinbarung entfaltet ihre praktische Wirkung erst dann vollständig, wenn alle Beteiligten rechtzeitig informiert sind und ihre jeweiligen Aufgaben wahrnehmen können.