0566 – Ratenzahlungsvereinbarung

Version: 1.0

Kategorie: Forderungsmanagement
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Ratenzahlung, Stundung, Zahlungsvereinbarung, Unterhaltsrückstände, Verzug, Forderungsüberwachung


Frage

Welche Bedeutung hat eine Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Unterhaltsheranziehung?


Kurzantwort

Kann die unterhaltspflichtige Person bestehende Unterhaltsrückstände nicht sofort ausgleichen, kann eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden. Sie dient der freiwilligen außergerichtlichen Erfüllung des Unterhaltsanspruchs, stellt zugleich eine Stundung des Rückstandes dar und unterbricht hinsichtlich des gestundeten Betrages den Schuldnerverzug, solange die Vereinbarung ordnungsgemäß eingehalten wird.


Erläuterung

Die Ratenzahlungsvereinbarung ist ein wichtiges Instrument der außergerichtlichen Unterhaltsheranziehung. Sie ermöglicht der unterhaltspflichtigen Person, bestehende Unterhaltsrückstände in angemessenen Teilbeträgen auszugleichen, ohne dass sofort weitere rechtliche Schritte erforderlich werden.

Die Vereinbarung betrifft grundsätzlich ausschließlich den rückständigen Unterhalt. Der laufende Unterhalt bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin fristgerecht zu entrichten.

Mit Abschluss der Vereinbarung wird der rückständige Unterhaltsbetrag gestundet. Während der Dauer der ordnungsgemäß erfüllten Vereinbarung besteht hinsichtlich des gestundeten Betrages kein Schuldnerverzug.

Die Ratenzahlungsvereinbarung verändert weder den Unterhaltsanspruch noch dessen Höhe. Sie regelt ausschließlich die Art und Weise der Erfüllung der bestehenden Forderung.


Voraussetzungen

Vor Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist insbesondere zu prüfen,

  • ob die Unterhaltsforderung dem Grunde und der Höhe nach feststeht,
  • welche Rückstände bestehen,
  • welche wirtschaftlichen Möglichkeiten die unterhaltspflichtige Person besitzt,
  • welche monatliche Rate dauerhaft erbracht werden kann und
  • ob der laufende Unterhalt weiterhin gezahlt werden kann.

Gestaltung der Vereinbarung

Die Vereinbarung sollte schriftlich abgeschlossen werden.

Sie sollte insbesondere enthalten:

  • das Akten- bzw. Buchungszeichen,
  • die Höhe des Rückstandes,
  • die Höhe der ersten Rate,
  • die Höhe der regelmäßigen Monatsrate,
  • den konkreten Fälligkeitstag der Zahlungen,
  • die letzte Rate mit ihrem konkreten Fälligkeitstag und ihrer Höhe sowie
  • die Folgen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung.

Die erste Rate kann bewusst von den nachfolgenden Monatsraten abweichen. Hierdurch werden Rundungsdifferenzen oder rechnerische Abweichungen bereits zu Beginn ausgeglichen. Die anschließenden Monatsraten können dadurch in gleichbleibender Höhe vereinbart werden.

Diese Gestaltung erleichtert insbesondere die Verarbeitung durch Fiskal- und Buchungsprogramme sowie die spätere Überwachung der Forderung.


Überwachung

Die Einhaltung der Vereinbarung ist fortlaufend zu überwachen.

Dabei ist insbesondere darauf zu achten,

  • dass der laufende Unterhalt fristgerecht gezahlt wird,
  • dass die vereinbarten Raten rechtzeitig eingehen,
  • dass Zahlungsausfälle frühzeitig erkannt werden und
  • dass bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten zunächst das Gespräch mit der unterhaltspflichtigen Person gesucht wird.

Erst wenn die Vereinbarung endgültig scheitert oder keine einvernehmliche Lösung mehr erreicht werden kann, sind die weiteren rechtlichen Schritte zu prüfen.


Praxishinweis

Eine realistische Ratenzahlungsvereinbarung dient beiden Beteiligten. Sie erhöht die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Tilgung des Rückstandes und vermeidet häufig kosten- und zeitintensive gerichtliche Verfahren.

Die Gestaltung der Vereinbarung sollte sich daher nicht nur an rechtlichen Gesichtspunkten orientieren, sondern auch an einer späteren einfachen Buchung, Überwachung und praktischen Abwicklung. Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit Kassen und Fiskalprogrammen zeigen, dass eine verwaltungstechnisch durchdachte Vereinbarung spätere Bearbeitungsprobleme vermeidet und die Forderungsüberwachung erheblich erleichtert.


Grundsatz

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht Ausdruck eines Forderungsverzichts. Sie verbindet eine rechtlich wirksame Stundung des Rückstandes mit einer verwaltungspraktisch sinnvollen und außergerichtlichen Erfüllung des Unterhaltsanspruchs.


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