0564 – Übergangsanzeige und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Übergangsanzeige, Geltendmachung, Anspruchsübergang, Unterhaltspflichtiger, Vorabmitteilung, Zustellungsurkunde, Verzug
Frage
Wie ist nach Abschluss der Vorabmitteilung weiter zu verfahren?
Kurzantwort
Nach Ablauf der Stellungnahmefrist oder nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahme ist das Ergebnis der Unterhaltsprüfung abschließend festzustellen. Anschließend ist die Übergangsanzeige zu erstellen, der unterhaltspflichtigen Person mittels Zustellungsurkunde zuzustellen und der bereits kraft Gesetzes übergegangene Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Erläuterung
Nach Abschluss der Vorabmitteilung ist zunächst zu prüfen, ob die unterhaltspflichtige Person innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen erhoben oder weitere Unterlagen eingereicht hat.
Sämtliche Einwendungen sind sorgfältig zu prüfen und bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen. Führen sie zu einer Änderung der Unterhaltsberechnung, ist diese entsprechend anzupassen.
Erst wenn die Unterhaltsprüfung abgeschlossen ist, erfolgt die Erstellung der Übergangsanzeige.
Die Übergangsanzeige dient dazu,
- die unterhaltspflichtige Person über das endgültige Ergebnis der Unterhaltsprüfung zu informieren,
- den bereits kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen,
- die Höhe der rückständigen und laufenden Unterhaltsforderung mitzuteilen,
- Zahlungsweise und Zahlungsfrist bekannt zu geben sowie
- auf die rechtlichen Folgen einer Nichtzahlung hinzuweisen.
Der Inhalt der Übergangsanzeige richtet sich nach dem Ergebnis der Vorabmitteilung. Je nach Ausgang des Verfahrens können insbesondere folgende Fallgestaltungen berücksichtigt werden:
- keine Stellungnahme,
- Anerkennung der Unterhaltsberechnung,
- Einwendungen vollständig berücksichtigt,
- Einwendungen teilweise berücksichtigt,
- Einwendungen ohne Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis,
- außergerichtliche Einigung.
Auch nach Zustellung der Übergangsanzeige können Einwendungen erhoben oder neue Tatsachen oder Nachweise vorgelegt werden. Diese sind sorgfältig zu prüfen und bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen. Ergibt die erneute Prüfung, dass die Unterhaltsberechnung oder die geltend gemachte Forderung zu ändern ist, sind die erforderlichen Berichtigungen unverzüglich vorzunehmen.
Hinweise
- Die Übergangsanzeige schließt das Prüfungsverfahren ab.
- Der Anspruchsübergang wird nicht durch die Übergangsanzeige bewirkt, sondern ergibt sich unmittelbar aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
- Die Übergangsanzeige dient der Information der unterhaltspflichtigen Person und der Geltendmachung des bereits kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruchs.
- Grundlage der Übergangsanzeige ist ausschließlich die abschließend geprüfte Unterhaltsberechnung.
- Die Übergangsanzeige ist der unterhaltspflichtigen Person mittels Zustellungsurkunde zuzustellen.
- Mit der Zustellung der Übergangsanzeige wird der bereits kraft Gesetzes übergegangene Unterhaltsanspruch gegenüber der unterhaltspflichtigen Person geltend gemacht. Gleichzeitig tritt Verzug ein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Auch nach Zustellung der Übergangsanzeige sind neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Einwendungen zu prüfen und erforderlichenfalls zu berücksichtigen.
- Erst nach erfolgter Zustellung sind die zuständige Leistungsstelle sowie gegebenenfalls weitere Beteiligte über das Ergebnis zu informieren.
Praxishinweise
- Einwendungen sind vollständig zu prüfen und aktenkundig zu würdigen.
- Führt die Stellungnahme oder eine nachträgliche Einwendung zu einer Änderung der Unterhaltsberechnung, ist die Übergangsanzeige entsprechend zu berichtigen.
- Rückständige und laufende Unterhaltsansprüche sollten im Schreiben getrennt ausgewiesen werden.
- Die Zustellung erfolgt ausschließlich mittels Zustellungsurkunde.
- Das Zustellungsdatum ist aktenkundig zu machen, da hiervon insbesondere der Eintritt des Verzugs sowie weitere rechtliche Folgen abhängen.
- Nicht jede Einwendung führt zu einer Änderung der Entscheidung. Jede Einwendung ist jedoch darauf zu prüfen, ob sie Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung oder die geltend gemachte Forderung hat.
- Ziel des Verfahrens ist nicht die Verteidigung einer bereits getroffenen Entscheidung, sondern die rechtmäßige Durchsetzung des tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruchs.
- Erst nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen sind weitere Einziehungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 1601 ff. BGB
- § 33 SGB II
- § 94 SGB XII
- § 7 UVG