0563 – Vorabmitteilung an die unterhaltspflichtige Person

Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vorabmitteilung, Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsberechnung, Einwendungen, Anerkennung, Antwortformular, Stellungnahme


Frage

Wie ist nach Abschluss der Unterhaltsprüfung weiter zu verfahren?


Kurzantwort

Nach Abschluss der Unterhaltsprüfung ist die unterhaltspflichtige Person zunächst durch eine Vorabmitteilung über das Ergebnis zu informieren. Der Mitteilung sind die Unterhaltsberechnung sowie eine verständliche Erläuterung der Berechnung beizufügen. Gleichzeitig ist der unterhaltspflichtigen Person Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzubringen oder die Unterhaltsverpflichtung anzuerkennen.


Erläuterung

Sind die Leistungsfähigkeitsprüfung, gegebenenfalls erforderliche Vergleichsberechnungen sowie eine eventuelle Mangelfallberechnung abgeschlossen, liegt zunächst ein vorläufiges Ergebnis der Unterhaltsprüfung vor.

Dieses Ergebnis ist der unterhaltspflichtigen Person zunächst im Rahmen einer Vorabmitteilung bekannt zu geben. Ziel ist es, die Berechnung transparent darzustellen und der unterhaltspflichtigen Person Gelegenheit zu geben, die Berechnung nachzuvollziehen und sich hierzu zu äußern.

Der Vorabmitteilung ist die vollständige Unterhaltsberechnung beizufügen. Die einzelnen Berechnungsschritte sollten verständlich erläutert werden, damit die Berechnung auch für juristische Laien nachvollziehbar ist.

Die Vorabmitteilung stellt noch keine abschließende Entscheidung dar. Erst nach Auswertung einer Stellungnahme oder nach Ablauf der gesetzten Frist wird über das weitere Verfahren entschieden.


Bewährtes Verfahren

In der Verwaltungspraxis hat es sich bewährt, der Vorabmitteilung ein vorbereitetes Antwortformular beizufügen. Dadurch erhält die unterhaltspflichtige Person die Möglichkeit, ohne weiteren Schriftwechsel auf das Berechnungsergebnis zu reagieren.

Das Antwortformular kann insbesondere folgende Erklärungen vorsehen:

  • Anerkennung der Unterhaltsverpflichtung im berechneten Umfang.
  • Einverständnis mit der künftigen Zahlung des Unterhalts.
  • Beantragung einer Ratenzahlung für rückständige Unterhaltsbeträge.
  • Geltendmachung von Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung.

Durch dieses Verfahren können viele Unterhaltsfälle ohne weiteren umfangreichen Schriftwechsel erledigt werden.


Hinweise

  • Die Vorabmitteilung ist noch keine endgültige Entscheidung.
  • Der Unterhaltsberechnung sollten nachvollziehbare Erläuterungen beigefügt werden.
  • Der unterhaltspflichtigen Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  • Erst nach Auswertung der Stellungnahme oder nach Fristablauf ist über das weitere Verfahren zu entscheiden.

Praxishinweise

  • Verständlich erläuterte Berechnungen erhöhen die Akzeptanz der Entscheidung.
  • Gehen neue Tatsachen oder Nachweise ein, ist die Unterhaltsberechnung gegebenenfalls zu überprüfen.
  • Das Antwortformular erleichtert sowohl der unterhaltspflichtigen Person als auch der Sachbearbeitung die weitere Bearbeitung.
  • Ein kooperatives Verfahren führt häufig schneller zum Ziel als ein sofortiges Einleiten weiterer Maßnahmen.

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Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 ff. BGB
  • Je nach Rechtsgebiet die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens sowie des SGB X.