0562 – Mangelfallberechnung

Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand:
31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Mangelfall, Mangelfallberechnung, Verteilungsmasse, Einsatzbetrag, Haftungsquote, gleichrangige Unterhaltsberechtigte


Frage

Wie wird ein Mangelfall berechnet?


Kurzantwort

Liegt ein Mangelfall vor, ist die nach Abzug des maßgeblichen Selbstbehalts verbleibende Leistungsfähigkeit (Verteilungsmasse) nach dem Verhältnis der jeweiligen Einsatzbeträge auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu verteilen.


Erläuterung

Die Mangelfallberechnung dient der gleichmäßigen Verteilung der vorhandenen Leistungsfähigkeit auf mehrere gleichrangige Unterhaltsberechtigte.

Ausgangspunkt der Berechnung ist die nach Abschluss der Leistungsfähigkeitsprüfung festgestellte Verteilungsmasse. Diese entspricht dem Einkommen, das nach Berücksichtigung aller unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge und des maßgeblichen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht.

Anschließend sind die Einsatzbeträge sämtlicher gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Aus dem Verhältnis des jeweiligen Einsatzbetrages zur Summe aller Einsatzbeträge ergibt sich die Haftungsquote.

Die auf den einzelnen Unterhaltsberechtigten entfallende Unterhaltsleistung errechnet sich aus der Multiplikation der Verteilungsmasse mit der jeweiligen Haftungsquote.

Die Mangelfallberechnung ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche in die Berechnung einbezogen wurden.


Berechnungsschema

  1. Verteilungsmasse ermitteln.
  2. Einsatzbeträge aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten feststellen.
  3. Summe der Einsatzbeträge bilden.
  4. Haftungsquote jedes Unterhaltsberechtigten berechnen.
  5. Verteilungsmasse entsprechend den Haftungsquoten verteilen.
  6. Unterhaltsbetrag für jeden Unterhaltsberechtigten ermitteln.

Hinweise

  • Die Mangelfallberechnung erfolgt ausschließlich bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen.
  • Vorrangige Unterhaltsansprüche wurden bereits bei der Leistungsfähigkeitsprüfung berücksichtigt.
  • Grundlage der Berechnung sind die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einsatzbeträge.
  • Änderungen eines Einsatzbetrages erfordern regelmäßig eine vollständige Neuberechnung.
  • Die Berechnung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

Praxishinweise

  • Vor Beginn der Berechnung ist zu prüfen, ob sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche vollständig erfasst wurden.
  • Die Mangelfallberechnung darf erst erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit abschließend festgestellt wurde.
  • Die Berechnung ist für alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gleichzeitig durchzuführen.
  • Rechenweg und Ergebnis sollten aktenkundig dokumentiert werden.

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  • 0530 ff. Selbstbehalt

Rechtsgrundlagen

  • § 1603 BGB
  • § 1609 BGB

Rechtsprechung (Auswahl)

  • BGH, Urteil vom 22.04.1998 – XII ZR 161/96 – Grundsätze der Mangelfallverteilung.
  • BGH, Urteil vom 09.03.2011 – XII ZR 160/08 – Bei minderjährigen Kindern sind für die Mangelfallberechnung grundsätzlich die Zahlbeträge und nicht die Tabellenbeträge maßgeblich.