0561 – Mangelfall
Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Mangelfall, Mangelfallprüfung, gleichrangige Unterhaltsansprüche, Leistungsfähigkeit, Rangfolge, § 1603 BGB, § 1609 BGB
Frage
Wann liegt ein Mangelfall vor?
Kurzantwort
Ein Mangelfall liegt vor, wenn die nach Abschluss der Leistungsfähigkeitsprüfung zur Verfügung stehende Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, um sämtliche Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge vollständig zu erfüllen. In diesem Fall sind die vorhandenen Mittel nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu verteilen.
Erläuterung
Die Prüfung eines Mangelfalls schließt sich unmittelbar an die Feststellung der Leistungsfähigkeit an.
Ein Mangelfall kommt nur in Betracht, wenn mehrere Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge bestehen. Vorrangige Unterhaltsansprüche wurden bereits bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt und bleiben deshalb außer Betracht.
Reicht die festgestellte Leistungsfähigkeit aus, sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, liegt kein Mangelfall vor.
Reicht die Leistungsfähigkeit dagegen nicht aus, ist ein Mangelfall gegeben. Die vorhandene Leistungsfähigkeit ist anschließend nach den unterhaltsrechtlichen Verteilungsgrundsätzen auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aufzuteilen.
Die eigentliche Berechnung der Haftungsanteile erfolgt im nachfolgenden Wissenspunkt.
Hinweise
- Ein Mangelfall setzt mehrere gleichrangige Unterhaltsansprüche voraus.
- Unterschiedliche Rangstufen führen nicht zu einer Mangelfallberechnung.
- Vorrangige Unterhaltsansprüche sind bereits bei der Leistungsfähigkeitsprüfung berücksichtigt worden.
- Erst nach Feststellung des Mangelfalls erfolgt die Mangelfallberechnung.
Praxishinweise
- Zunächst ist festzustellen, welche Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge tatsächlich bestehen.
- Erst danach ist zu prüfen, ob die vorhandene Leistungsfähigkeit zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche ausreicht.
- Die Mangelfallberechnung darf erst durchgeführt werden, wenn sämtliche gleichrangigen Unterhaltsansprüche feststehen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1603 BGB
- § 1609 BGB
Rechtsprechung (Auswahl)
- BGH, Urteil vom 22.04.1998 – XII ZR 161/96 – Grundsätze zur Verteilung der Leistungsfähigkeit bei mehreren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.
- BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – XII ZB 213/17 – Bestätigung der Verteilungsgrundsätze bei gleichrangigen Unterhaltsansprüchen.