0560 – Verfahren nach Feststellung der Leistungsfähigkeit
Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Leistungsfähigkeit, Verfahrensablauf, gleichrangige Unterhaltsansprüche, Mangelfall, weitere Prüfung
Frage
Wie ist nach der Feststellung der Leistungsfähigkeit weiter zu verfahren?
Kurzantwort
Die Feststellung der Leistungsfähigkeit bildet zunächst lediglich das Ergebnis der unterhaltsrechtlichen Prüfung. Vor der weiteren Bearbeitung sind sämtliche Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge vollständig zu prüfen. Erst anschließend kann entschieden werden, ob ein Mangelfall vorliegt oder die Unterhaltsansprüche uneingeschränkt geltend gemacht werden können.
Erläuterung
Mit der Feststellung der Leistungsfähigkeit ist die unterhaltsrechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen.
Das Ergebnis stellt zunächst lediglich die Grundlage für die weitere Bearbeitung dar. Eine Mitteilung an den Leistungsträger oder an die unterhaltspflichtige Person erfolgt zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch nicht.
Vor der abschließenden Entscheidung sind sämtliche Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge zu ermitteln und zu prüfen. Nur wenn feststeht, welche gleichrangigen Unterhaltsberechtigten vorhanden sind und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, kann beurteilt werden, ob die festgestellte Leistungsfähigkeit zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche ausreicht.
Erst nach Abschluss dieser Prüfung kann entschieden werden, ob eine Mangelfallberechnung erforderlich ist oder die Unterhaltsansprüche ohne weitere Verteilung geltend gemacht werden können.
Hinweise
- Die Feststellung der Leistungsfähigkeit ist noch keine Entscheidung über die Geltendmachung.
- Mitteilungen an Beteiligte oder Leistungsträger erfolgen grundsätzlich erst nach Abschluss der Gesamtprüfung.
- Sämtliche Unterhaltsansprüche derselben Rangfolge sind vollständig zu prüfen.
- Vorrangige Unterhaltsansprüche wurden bereits bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt und sind an dieser Stelle nicht erneut zu prüfen.
- Erst nach Abschluss dieser Prüfung ist festzustellen, ob ein Mangelfall vorliegt.
Praxishinweise
- Keine vorschnellen Mitteilungen versenden.
- Keine Teilentscheidungen treffen, solange gleichrangige Unterhaltsansprüche noch ungeklärt sind.
- Erst nach Abschluss der Prüfung aller gleichrangigen Ansprüche kann die endgültige Entscheidung über die Geltendmachung getroffen werden.
Verwandte Beiträge
- 0550 Leistungsfähigkeit
- 0551 Vergleichsberechnung nach dem SGB II
- 0552 Vergleichsberechnung nach dem SGB XII
- 0561 Mangelfall und Mangelfallberechnung
Rechtsgrundlagen
- §§ 1601 ff. BGB
- § 1609 BGB (Rangfolge)
- § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit)