0552 – Vergleichsberechnung nach dem SGB XII

Version: 1.0

Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vergleichsberechnung, SGB XII, § 94 SGB XII, Anspruchsübergang, Sozialhilfe, Leistungsfähigkeit, unbillige Härte


Frage

Wann ist im Bereich des SGB XII eine Vergleichsberechnung durchzuführen?


Kurzantwort

Eine Vergleichsberechnung ist im Bereich des SGB XII nicht Bestandteil jeder Unterhaltsprüfung. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 SGB XII vorliegen. Maßgeblich sind ausschließlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person.


Erläuterung

Anders als im Bereich des SGB II ist eine Vergleichsberechnung nach dem SGB XII nicht zwingend durchzuführen.

Nach § 94 Abs. 3 SGB XII gehen Unterhaltsansprüche nicht über, soweit die unterhaltspflichtige Person Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bezieht oder durch die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs leistungsberechtigt würde. Gleiches gilt, wenn der Anspruchsübergang eine unbillige Härte bedeuten würde.

Der Träger der Sozialhilfe hat diese Einschränkungen zu berücksichtigen, wenn ihm deren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise bekannt werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Anspruchsübergang ausgeschlossen ist.


Hinweise

  • Eine Vergleichsberechnung ist im Bereich des SGB XII nicht generell vorgeschrieben.
  • Maßgeblich sind ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person.
  • Die Prüfung erfolgt insbesondere bei Anhaltspunkten für die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 SGB XII.
  • Liegen keine entsprechenden Erkenntnisse oder Nachweise vor, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine Vergleichsberechnung.

Praxishinweise

  • Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ist zunächst unabhängig von der Vergleichsberechnung zu prüfen.
  • Die Vergleichsberechnung dient ausschließlich der Prüfung, ob der Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
  • Die Gründe für die Durchführung oder das Unterbleiben einer Vergleichsberechnung sollten aktenkundig gemacht werden.

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Rechtsgrundlagen

  • § 94 Abs. 3 SGB XII
  • §§ 117, 118 SGB XII
  • §§ 1601 ff. BGB