0551 – Vergleichsberechnung nach dem SGB II
Version: 1.0
Kategorie: Berechnung Unterhalt
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Vergleichsberechnung, SGB II, § 33 SGB II, Anspruchsübergang, Bedarfsgemeinschaft, Bürgergeld
Frage
Wann ist im Bereich des SGB II eine Vergleichsberechnung durchzuführen?
Kurzantwort
Besteht unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit, ist im Bereich des SGB II grundsätzlich eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Maßgeblich sind hierbei nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der einzelnen leistungsberechtigten Person, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die Vergleichsberechnung bestimmt, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergeht.
Erläuterung
Die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit allein reicht im Bereich des SGB II nicht aus.
Vor der Geltendmachung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs ist grundsätzlich eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Dabei wird geprüft, in welchem Umfang sich die Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft auswirkt.
Maßgeblich ist nicht allein die unterhaltsberechtigte Person. Vielmehr sind sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit ihren jeweiligen Bedarfen sowie ihren anrechenbaren Einkommen und Vermögen in die Prüfung einzubeziehen.
Erst das Ergebnis der Vergleichsberechnung entscheidet darüber, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergeht und geltend gemacht werden kann.
Hinweise
- Die Vergleichsberechnung ist im Bereich des SGB II grundsätzlich zwingend durchzuführen.
- Maßgeblich ist die gesamte Bedarfsgemeinschaft, nicht die einzelne leistungsberechtigte Person.
- Die Vergleichsberechnung schließt sich an die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit an.
- Die Vergleichsberechnung kann dazu führen, dass der nach dem Unterhaltsrecht bestehende Anspruch ganz oder teilweise nicht auf den Leistungsträger übergeht.
- Erst nach Abschluss der Vergleichsberechnung steht fest, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergeht und geltend gemacht werden kann.
Praxishinweise
- Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit und der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II sind getrennt voneinander zu prüfen.
- Ein häufiger Fehler besteht darin, ausschließlich die leistungsberechtigte Person zu betrachten. Maßgeblich ist jedoch die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
- Die Vergleichsberechnung dient ausschließlich der Ermittlung des auf den Leistungsträger übergehenden Unterhaltsanspruchs. Sie ersetzt nicht die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeitsprüfung.
Verwandte Beiträge
- 0550 Leistungsfähigkeit
- 0552 Vergleichsberechnung nach dem SGB XII
- 0560 Verfahren nach Feststellung der Leistungsfähigkeit
- 0650 Anspruchsübergang nach dem SGB II
Rechtsgrundlagen
- § 33 SGB II
- §§ 7, 9, 19, 20 SGB II
- §§ 1601 ff. BGB
Rechtsprechung (Auswahl)
- BGH, Urteil vom 23.06.1993 – XII ZR 245/91
- BSG, ständige Rechtsprechung zu § 33 SGB II