0550 – Leistungsfähigkeit
Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Leistungsfähigkeit, § 1603 BGB, Selbstbehalt, Unterhaltspflicht
Frage
Wann ist ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig?
Kurzantwort
Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige nach Abschluss der vollständigen unterhaltsrechtlichen Prüfung den maßgeblichen Selbstbehalt überschreitet. Dabei ist die Höhe der Überschreitung unerheblich. Bereits ein geringer, über den Selbstbehalt hinausgehender Betrag begründet grundsätzlich Leistungsfähigkeit.
Erläuterung
Die Leistungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs.
Sie ist gegeben, sobald der Unterhaltspflichtige nach Berücksichtigung aller unterhaltsrechtlich maßgeblichen Umstände über Einkommen verfügt, das den maßgeblichen Selbstbehalt überschreitet.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhalt in voller Höhe geleistet werden kann. Bereits eine geringfügige Überschreitung des Selbstbehalts begründet grundsätzlich Leistungsfähigkeit.
Reicht der den Selbstbehalt übersteigende Betrag nicht aus, um den Unterhaltsanspruch vollständig zu erfüllen, bleibt der Unterhaltspflichtige dennoch leistungsfähig. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe des geltend zu machenden Unterhaltsanspruchs ergeben sich aus den nachfolgenden Vergleichsberechnungen nach dem SGB II und dem SGB XII.
Mit der Feststellung der Leistungsfähigkeit ist die unterhaltsrechtliche Prüfung daher noch nicht abgeschlossen. Erst nach Durchführung einer gegebenenfalls erforderlichen Vergleichsberechnung steht fest, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann.
Hinweise
- Leistungsfähigkeit und Leistungsunfähigkeit schließen sich gegenseitig aus.
- Maßgeblich ist allein, ob der Selbstbehalt überschritten wird. Die Höhe der Überschreitung ist für die Feststellung der Leistungsfähigkeit ohne Bedeutung.
- Die Feststellung der Leistungsfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass der Unterhaltsanspruch in voller Höhe geltend gemacht werden kann.
- Vergleichsberechnungen sind ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des SGB II und des SGB XII durchzuführen.
- Erst nach Abschluss einer gegebenenfalls erforderlichen Vergleichsberechnung beginnt das Verfahren zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs.
Praxishinweise
- Ein häufiger Fehler besteht darin, Leistungsfähigkeit mit der Fähigkeit gleichzusetzen, den Unterhaltsanspruch vollständig erfüllen zu können. Dies ist unzutreffend. Bereits eine geringfügige Überschreitung des Selbstbehalts begründet grundsätzlich Leistungsfähigkeit.
- Die Feststellung der Leistungsfähigkeit ist kein Endpunkt, sondern der Übergang zur leistungsrechtlichen Prüfung. Erst danach steht der tatsächlich geltend zu machende Unterhaltsanspruch fest.
- Die konsequente Trennung zwischen der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit und den nachfolgenden Vergleichsberechnungen verhindert fehlerhafte Unterhaltsforderungen und gewährleistet eine rechtssichere Sachbearbeitung.
- Leistungsfähigkeit ist stets anhand der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Ändern sich diese wesentlich, ist die Leistungsfähigkeit erneut zu prüfen.
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Rechtsgrundlagen
- § 1603 BGB
- Düsseldorfer Tabelle (jeweils aktuelle Fassung)
- Leitlinien der Oberlandesgerichte
Rechtsprechung (Auswahl)
- BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 170/05: Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach § 1603 BGB unter Berücksichtigung des unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens und des maßgeblichen Selbstbehalts.
- BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 123/21: Der Unterhaltspflichtige trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich seine Leistungsunfähigkeit ergibt.
- BGH, Beschluss vom 26. März 2025 – XII ZB 388/24: Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit können tatsächliche Ersparnisse, insbesondere bei den Wohnkosten, im Einzelfall zu berücksichtigen sein.