0540 – Leistungsunfähigkeit

Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Leistungsunfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt, Unterhaltspflicht


Frage

Wann ist ein Unterhaltspflichtiger leistungsunfähig?


Kurzantwort

Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn nach Abschluss der vollständigen unterhaltsrechtlichen Prüfung feststeht, dass der Unterhaltspflichtige den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nicht erfüllen kann, ohne seinen maßgeblichen Selbstbehalt zu unterschreiten.


Erläuterung

Die Leistungsunfähigkeit ist das Ergebnis der vollständigen Leistungsfähigkeitsprüfung.

Voraussetzung ist, dass zuvor alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände geprüft wurden. Hierzu gehören insbesondere die Ermittlung und Bereinigung des Einkommens sowie die Berücksichtigung des maßgeblichen Selbstbehalts.

Erst wenn danach feststeht, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch nicht erfüllen kann, liegt Leistungsunfähigkeit vor.

Die Beurteilung erfolgt stets auf Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ändern sich diese wesentlich, ist die Leistungsfähigkeit erneut zu prüfen.


Hinweise

  • Die Leistungsunfähigkeit ist das Ergebnis einer sorgfältigen und vollständigen Leistungsfähigkeitsprüfung.
  • Sie darf weder vermutet noch vorschnell angenommen werden, sondern ist anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen.
  • Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften, die Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie die aktuelle Rechtsprechung.
  • Ergibt die Prüfung, dass der Unterhaltspflichtige leistungsunfähig ist, sollte der Sachbearbeiter den Mut haben, das Verfahren zu beenden. Nicht jeder Unterhaltsanspruch führt zu einer Zahlungsverpflichtung. Eine rechtssichere Feststellung der Leistungsunfähigkeit ist ebenso eine sachgerechte Entscheidung wie die erfolgreiche Durchsetzung eines berechtigten Unterhaltsanspruchs.

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