0523 – Bereinigtes unterhaltsrechtliches Einkommen

Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 31.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Bereinigtes Einkommen, Nettoeinkommen, Leistungsfähigkeit, Einkommensberechnung, Leitlinien, Rechtsprechung

Frage

Wie wird das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen ermittelt?

Kurzantwort

Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit. Es ergibt sich regelmäßig aus dem Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte sowie der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge. Welche Positionen im Einzelfall zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, den Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.


Erläuterung

Die Dokumente 0520 bis 0522 beschreiben die einzelnen Bestandteile der Einkommensberechnung. Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen stellt das Ergebnis dieser Prüfung dar und bildet die Grundlage für die anschließende Prüfung der Leistungsfähigkeit.

Der Regelfall der Einkommensermittlung erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung des Bruttoeinkommens.
  2. Abzug der gesetzlichen Abgaben, insbesondere Steuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung.
  3. Ermittlung des Nettoeinkommens.
  4. Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltsansprüche anderer Unterhaltsberechtigter, soweit diese nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften die Leistungsfähigkeit gegenüber nachrangigen Berechtigten beeinflussen.
  5. Berücksichtigung unterhaltsrechtlich relevanter besonderer Einkünfte, beispielsweise Wohnvorteile, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Erträge aus Kapitalvermögen.
  6. Abzug der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Belastungen, insbesondere berufsbedingter Aufwendungen sowie weiterer berücksichtigungsfähiger Belastungen.
  7. Ermittlung des bereinigten unterhaltsrechtlichen Einkommens.

Dieser Prüfungsweg stellt den Regelfall dar. Er ersetzt jedoch nicht die unterhaltsrechtliche Würdigung des Einzelfalls.

Welche Einkünfte und welche Belastungen tatsächlich zu berücksichtigen sind, richtet sich insbesondere nach:

  • der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs,
  • den jeweils anzuwendenden Leitlinien der Oberlandesgerichte,
  • der aktuellen Rechtsprechung,
  • der Rangfolge der Unterhaltsansprüche sowie
  • den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Eine allgemeingültige Berechnungsformel besteht daher nicht.

Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit sowie für die weitere unterhaltsrechtliche Beurteilung.


Hinweise

  • Ausgangspunkt ist regelmäßig das Bruttoeinkommen.
  • Nicht jede Einnahme erhöht und nicht jede Ausgabe mindert automatisch das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
  • Besondere Einkünfte und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Belastungen sind im Rahmen der Einkommensprüfung gesondert zu beurteilen.
  • Vorrangige Unterhaltsansprüche können das für nachrangige Unterhaltsberechtigte verfügbare Einkommen beeinflussen.
  • Maßgeblich sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
  • Die unterhaltsrechtliche Bewertung richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, den Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.
  • Das bereinigte unterhaltsrechtliche Einkommen bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit.

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