0522 – Unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge
Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Einkommensberechnung, Abzüge, Leistungsfähigkeit, Sozialversicherung, Steuern, Schuldverpflichtungen, Altersvorsorge, Leitlinien, Rechtsprechung
Frage
Welche Aufwendungen können das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen mindern?
Kurzantwort
Nicht jede Ausgabe des Unterhaltspflichtigen mindert automatisch das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, den jeweils anzuwendenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Erläuterung
Welche Aufwendungen unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind, kann je nach Unterhaltsanspruch unterschiedlich beurteilt werden. Einheitliche Abzugsregeln bestehen daher nicht. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die für den jeweiligen Unterhaltsanspruch geltenden unterhaltsrechtlichen Grundsätze.
Übersicht typischer Abzugspositionen
| Aufwendung | Grundsätzliche Berücksichtigung | Hinweise |
|---|---|---|
| Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer | ✔ Regelmäßig | Tatsächlich geschuldete Steuern mindern grundsätzlich das Einkommen. |
| Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | ✔ Regelmäßig | Tatsächlich zu zahlende Beiträge sind grundsätzlich abzugsfähig. |
| Gesetzliche Rentenversicherung | ✔ Regelmäßig | Bestandteil der gesetzlichen Altersvorsorge. |
| Arbeitslosenversicherung | ✔ Regelmäßig | Gehört zu den abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen. |
| Private zusätzliche Altersvorsorge | ⚠ Eingeschränkt | Berücksichtigung richtet sich nach dem jeweiligen Unterhaltsanspruch sowie den Leitlinien und der Rechtsprechung. |
| Private Zusatzkrankenversicherung | ⚠ Eingeschränkt | Insbesondere beim Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gelten strenge Maßstäbe. |
| Berufsbedingte Aufwendungen | ✔ Soweit erforderlich | Nur notwendige und nachgewiesene bzw. nach den Leitlinien anzuerkennende Aufwendungen. |
| Kinderbetreuungskosten | ⚠ Differenziert | Berücksichtigung richtet sich nach ihrer unterhaltsrechtlichen Einordnung; vielfach handelt es sich um Mehrbedarf des Kindes. |
| Schuldverpflichtungen | ⚠ Einzelfall | Berücksichtigung nur nach umfassender Interessenabwägung. Maßgeblich sind insbesondere Zweck, Entstehungszeitpunkt und Art der Verbindlichkeit sowie die Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs. Beim Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gelten besonders strenge Maßstäbe. |
| Wohnkosten / Wohnvorteil | ⚠ Gesonderte Prüfung | Kein eigentlicher Abzug; der Wohnvorteil ist eigenständig unterhaltsrechtlich zu ermitteln. |
| Sonstige Vermögensbildung | ✖ Grundsätzlich nicht | Nur soweit Leitlinien oder Rechtsprechung ausnahmsweise eine Berücksichtigung zulassen. |
Freiwillige Aufwendungen
Freiwillige Ausgaben, insbesondere Versicherungen, Sparleistungen oder sonstige Vermögensbildung, führen nicht automatisch zu einer Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens. Entscheidend ist, ob sie nach den für den jeweiligen Unterhaltsanspruch geltenden unterhaltsrechtlichen Grundsätzen anzuerkennen sind.
Besonderheiten im Mangelfall
Ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eingeschränkt oder liegt ein Mangelfall vor, gelten regelmäßig strengere Maßstäbe für die Anerkennung einkommensmindernder Aufwendungen. Dem Schutz vorrangiger Unterhaltsansprüche kommt in diesen Fällen besondere Bedeutung zu.
Hinweise
- Maßgeblich sind stets die Art des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs, die Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie die aktuelle Rechtsprechung.
- Einheitliche Abzugsregeln bestehen nicht.
- Zahlreiche Aufwendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nach einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.
- Freiwillige Aufwendungen mindern das Einkommen nicht automatisch.
- Im Mangelfall gelten regelmäßig strengere Anforderungen an die Anerkennung einkommensmindernder Belastungen.
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