0521 – Besondere Einkünfte
Version: 1.0
Kategorie: Allgemeines Unterhaltsrecht
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Wohnvorteil, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen, Zinsen, Leistungsfähigkeit, Einkommensberechnung
Frage
Welche besonderen Einkünfte sind bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen?
Kurzantwort
Neben dem laufenden Erwerbseinkommen können auch besondere Einkünfte die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beeinflussen. Hierzu gehören insbesondere der Wohnvorteil, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Erträge aus Kapitalvermögen. Maßgeblich ist stets der unterhaltsrechtlich relevante wirtschaftliche Vorteil.
Erläuterung
Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind neben den laufenden Erwerbseinkünften auch weitere Einkünfte zu berücksichtigen, soweit sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöhen.
Wohnvorteil
Bewohnt der Unterhaltspflichtige eine in seinem Eigentum stehende Immobilie, kann sich hieraus ein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Wohnvorteil ergeben. Dieser besteht grundsätzlich in der ersparten Miete. Von der ersparten Miete sind jedoch die mit der Immobilie verbundenen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, insbesondere Betriebs- und Bewirtschaftungskosten sowie gegebenenfalls weitere unterhaltsrechtlich anzuerkennende Belastungen, abzuziehen. Maßgeblich ist der sich hieraus ergebende unterhaltsrechtliche Wohnvorteil.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Erzielt der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sind diese grundsätzlich bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen. Den Mieteinnahmen sind jedoch die mit der Immobilie verbundenen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gegenüberzustellen. Maßgeblich ist nicht allein das steuerrechtliche Ergebnis, sondern der unterhaltsrechtlich relevante Überschuss unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Erträge aus Kapitalvermögen
Auch Erträge aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen und Dividendenerträge, können die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und sind grundsätzlich bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen. Soweit die Erträge nicht monatlich zufließen, sind sie regelmäßig auf einen Jahreszeitraum umzurechnen und durch zwölf zu teilen, um ein monatliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu ermitteln.
Die Berücksichtigung besonderer Einkünfte richtet sich nach den jeweils geltenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.
Hinweise
- Maßgeblich sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
- Steuerrechtliche Ergebnisse sind nicht ohne Weiteres auf das Unterhaltsrecht übertragbar.
- Beim Wohnvorteil ist die ersparte Miete um die berücksichtigungsfähigen Belastungen zu vermindern.
- Bei Vermietung und Verpachtung ist der unterhaltsrechtlich relevante Überschuss maßgeblich.
- Kapitalerträge sind regelmäßig auf einen Monatsbetrag umzurechnen (Zwölftelung).
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