Dokument 0511

Haftungsanteile mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Elternunterhalt, mehrere Kinder, Haftungsanteile, § 1606 BGB, Geschwister, Leistungsfähigkeit, Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse, Halbgeschwister, Adoptivkinder, Stiefkinder, Ausgleichsanspruch

Frage

Wie werden die Haftungsanteile mehrerer unterhaltspflichtiger Kinder ermittelt?

Kurzantwort

Sind mehrere Kinder gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtig, haften sie grundsätzlich anteilig entsprechend ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Voraussetzung ist, dass jedes Kind dem Grunde nach unterhaltspflichtig und leistungsfähig ist. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Jedes Kind haftet grundsätzlich nur in Höhe seines individuellen Haftungsanteils.

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Erläuterung

Sind mehrere Kinder einem Elternteil gegenüber unterhaltspflichtig, stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Höhe jedes einzelne Kind zum Unterhalt heranzuziehen ist.

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Kinder, sondern deren jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ziel des Gesetzes ist eine angemessene und gerechte Verteilung der Unterhaltslast entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Geschwister.

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Danach haften gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Kein Kind haftet deshalb automatisch für den gesamten ungedeckten Unterhaltsbedarf eines Elternteils.

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Voraussetzungen

Eine Haftungsverteilung kommt nur in Betracht, wenn

• der Elternteil unterhaltsbedürftig ist,
• mehrere Kinder dem Grunde nach unterhaltspflichtig sind,
• jedes heranzuziehende Kind leistungsfähig ist,
• keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.

Die Prüfung der Bedürftigkeit des Elternteils erfolgt bereits im Rahmen des Elternunterhalts (Dokument 0510).

Erst wenn feststeht, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, ist zu prüfen, wie dieser Anspruch auf mehrere Kinder verteilt wird.

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Gesetzlicher Grundsatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gleich nahe Verwandte nicht gleich viel zahlen müssen.

Vielmehr richtet sich die Beteiligung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten.

Ein Kind mit deutlich höherem Einkommen trägt regelmäßig einen höheren Anteil als ein Geschwisterteil mit geringerem Einkommen.

Dadurch wird verhindert, dass wirtschaftlich schwächere Kinder überfordert werden.

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Ermittlung der Haftungsanteile

Die Haftungsquote richtet sich insbesondere nach

• dem bereinigten Einkommen,
• vorhandenen Vermögenswerten, soweit diese zu berücksichtigen sind,
• den individuellen Selbstbehalten,
• den unterhaltsrechtlich anerkannten Belastungen.

Erst nach dieser individuellen Prüfung wird die Haftungsquote jedes einzelnen Kindes berechnet.

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Berechnungsgrundsatz

Nach Feststellung der jeweiligen Leistungsfähigkeit wird der verfügbare Betrag jedes Kindes miteinander verglichen.

Aus diesem Verhältnis ergibt sich die jeweilige Haftungsquote.

Beispiel

Kind A
unterhaltsrechtlich einsetzbares Einkommen:
3.000 €

Kind B
unterhaltsrechtlich einsetzbares Einkommen:
1.500 €

Gesamt:
4.500 €

Haftungsquote

Kind A:
3.000 € = 2/3

Kind B:
1.500 € = 1/3

Beträgt der ungedeckte Unterhaltsbedarf des Elternteils monatlich 900 €, ergibt sich folgende Beteiligung:

Kind A:
600 €

Kind B:
300 €

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Unterschiedliche Leistungsfähigkeit

Nicht jedes Kind ist leistungsfähig.

Ein Kind kann

• arbeitslos sein,
• selbst Sozialleistungen beziehen,
• wegen eigener Unterhaltspflichten nicht leistungsfähig sein,
• aufgrund seines Einkommens vollständig ausscheiden.

In diesen Fällen erfolgt die Haftungsverteilung ausschließlich unter den tatsächlich leistungsfähigen Kindern.

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Halbgeschwister

Halbgeschwister sind ihrem gemeinsamen Elternteil gegenüber ebenso unterhaltspflichtig wie vollbürtige Geschwister.

Sie nehmen an der Haftungsverteilung entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit teil.

Der Umstand, dass unterschiedliche Eltern vorhanden sind, spielt für die Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Elternteil keine Rolle.

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Adoptivkinder

Ein adoptiertes Kind steht einem leiblichen Kind unterhaltsrechtlich grundsätzlich gleich.

Es beteiligt sich deshalb in gleicher Weise an der Haftungsverteilung.

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Stiefkinder

Stiefkinder sind gegenüber ihren Stiefeltern grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig.

Sie bleiben deshalb bei der Berechnung der Haftungsanteile vollständig außer Betracht.

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Patchworkfamilien

Gerade im Elternunterhalt treten häufig Patchworkfamilien auf.

Für die Haftungsverteilung ist ausschließlich maßgebend,

welche Kinder mit dem bedürftigen Elternteil in gerader Linie verwandt oder adoptiert sind.

Kinder des Ehepartners oder sonstige Familienangehörige werden nicht berücksichtigt.

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Ausgleichsansprüche

Leistet ein Kind freiwillig mehr als seinem gesetzlichen Haftungsanteil entspricht, können gegenüber den übrigen unterhaltspflichtigen Geschwistern Ausgleichsansprüche bestehen.

Diese betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Geschwistern und ändern nichts an der gegenüber dem Elternteil bestehenden Unterhaltspflicht.

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Bedeutung für die Sachbearbeitung

In der Praxis wird häufig angenommen, sämtliche Kinder müssten den Unterhaltsbedarf zu gleichen Teilen tragen.

Dies entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.

Vor jeder Berechnung sind daher

• sämtliche unterhaltspflichtigen Kinder festzustellen,
• deren Leistungsfähigkeit einzeln zu prüfen,
• die jeweiligen Haftungsanteile zu ermitteln.

Nur so lässt sich eine rechtssichere Unterhaltsberechnung erstellen.

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Rechtsgrundlagen

• § 1601 BGB
• § 1602 BGB
• § 1603 BGB
• § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB

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Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 09.07.1980 – IVb ZR 529/80

BGH, Urteil vom 26.01.1983 – IVb ZR 351/81

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12

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Merke

Mehrere Kinder haften nicht zu gleichen Teilen.

Jedes Kind haftet ausschließlich entsprechend seiner eigenen Leistungsfähigkeit.

Die Haftungsquote richtet sich nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der einzelnen Geschwister.

Die Auswirkungen der 100.000-Euro-Grenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII auf die Heranziehung mehrerer Kinder sind nicht Gegenstand dieses Beitrags und werden in Dokument 0512 behandelt.

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