Dokument 0510

Elternunterhalt

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Elternunterhalt, §§ 1601 ff. BGB, § 94 SGB XII, § 117 SGB XII, Angehörigen-Entlastungsgesetz, 100.000-Euro-Grenze, Heimunterbringung, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Patchworkfamilie, BGH XII ZB 6/24

Frage

Unter welchen Voraussetzungen können Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden?


Kurzantwort

Kinder sind ihren Eltern nach §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Vor einer Heranziehung ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch des Elternteils besteht. Erst anschließend ist festzustellen, ob dieser Anspruch nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Danach ist zu prüfen, ob das jährliche Gesamteinkommen des Kindes die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII überschreitet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 bis 1615 BGB
  • § 94 SGB XII
  • § 117 SGB XII
  • Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019
  • BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24
  • BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15

Erläuterung

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat den Elternunterhalt nicht abgeschafft.

Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern besteht weiterhin nach den §§ 1601 ff. BGB.

Geändert wurde ausschließlich der sozialhilferechtliche Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2024 (XII ZB 6/24) nochmals klargestellt, dass die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII ausschließlich den Anspruchsübergang betrifft und die zivilrechtliche Unterhaltspflicht unberührt lässt.

Für die Sachbearbeitung ergibt sich deshalb folgende Prüfungsreihenfolge.


1. Prüfung der Bedürftigkeit

Der erste Prüfungsschritt betrifft ausschließlich den Elternteil.

Es ist festzustellen, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht.

Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch der Bezug von Hilfe zur Pflege oder Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet nicht automatisch, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder besteht.

Nur soweit ein ungedeckter Unterhaltsbedarf verbleibt, kann ein Unterhaltsanspruch entstehen.

Verheiratete Eltern

Leben beide Eltern in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist die Bedürftigkeit für jeden Elternteil getrennt zu prüfen.

Der gemeinsame Bezug von Sozialhilfe bedeutet nicht automatisch, dass beide Elternteile unterhaltsrechtlich bedürftig sind.

Praxisbeispiel

Der Vater und die Mutter sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet.

Beide haben Kinder aus früheren Beziehungen.

Bedarf

  • Vater: 700 €
  • Mutter: 700 €

Gesamtbedarf: 1.400 €

Einkommen

  • Vater: Altersrente 1.000 €
  • Mutter: Altersrente 200 €

Gesamteinkommen: 1.200 €

Das Sozialamt übernimmt den ungedeckten Bedarf in Höhe von 200 €.

Der Vater ist unterhaltsrechtlich nicht bedürftig, weil seine Altersrente seinen eigenen Bedarf vollständig deckt.

Unterhaltsrechtlich bedürftig ist ausschließlich die Mutter.

Folge

Nur der Unterhaltsanspruch der Mutter kann nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergehen.

Da die Ehegatten Kinder aus unterschiedlichen früheren Beziehungen haben, können ausschließlich die Kinder der Mutter zum Elternunterhalt herangezogen werden.

Die Kinder des Vaters scheiden dagegen aus, weil ihrem Vater kein übergangsfähiger Unterhaltsanspruch zusteht.

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit und unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht identisch sind.


2. Anspruchsübergang

Erst wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, ist zu prüfen, ob dieser nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

Der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes.

Eine Überleitungsanzeige ist nicht erforderlich.


3. Prüfung der Einkommensgrenze

Nach § 94 Abs. 1a SGB XII gehen Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern grundsätzlich nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV 100.000 Euro nicht übersteigt.

Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, endet die Prüfung regelmäßig an dieser Stelle.

Die Einkommensgrenze ersetzt jedoch nicht die vorherige Prüfung der Bedürftigkeit des Elternteils.


4. Leistungsfähigkeit

Erst wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, ist die Leistungsfähigkeit des Kindes nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • bereinigtes Einkommen,
  • angemessener Selbstbehalt,
  • Familienunterhalt,
  • Altersvorsorge,
  • Vermögen,
  • sonstige Unterhaltspflichten.

Heimunterbringung

Ist eine Heimunterbringung medizinisch oder pflegerisch erforderlich, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den ungedeckten Heimkosten einschließlich des Barbetrages für persönliche Bedürfnisse.

Der Elternteil muss sich grundsätzlich auf eine angemessene und wirtschaftliche Heimunterbringung beschränken.

Ein Umzug in ein weiter entferntes oder ausschließlich aus Kostengründen ausgewähltes Pflegeheim kann regelmäßig nicht verlangt werden. Ebenso besteht keine Verpflichtung, ein Pflegeheim im Ausland in Anspruch zu nehmen.


Auskunftsanspruch

Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 94 Abs. 1a SGB XII besteht gegenüber den Kindern ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII.

Die Auskunft dient zunächst ausschließlich der Feststellung, ob die Einkommensgrenze überschritten wird.

Erst danach ist gegebenenfalls eine weitergehende Prüfung der Leistungsfähigkeit erforderlich.


Bedeutung für die Sachbearbeitung

Die häufigsten Fehler in der Praxis bestehen darin,

  • sofort das Einkommen der Kinder zu prüfen,
  • die Bedürftigkeit beider Ehegatten aus dem gemeinsamen Sozialhilfebezug abzuleiten oder
  • bei Patchworkfamilien sämtliche Kinder anzuschreiben.

Richtig ist folgende Prüfungsreihenfolge:

  1. Besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch des Elternteils?
  2. Ist der einzelne Elternteil unterhaltsrechtlich bedürftig?
  3. Geht der Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über?
  4. Überschreitet das Kind die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII?
  5. Erst danach ist gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit des Kindes zu prüfen.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Kinder nicht aufgehoben hat. Die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII betrifft ausschließlich den sozialhilferechtlichen Anspruchsübergang.

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/15

Bei notwendiger Heimunterbringung bestimmt sich der Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den ungedeckten Heimkosten. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die gewählte Heimunterbringung angemessen und wirtschaftlich ist.


Merke

Bei verheirateten Eltern ist die Bedürftigkeit jedes Ehegatten gesondert zu prüfen.

Erst danach kann festgestellt werden, welche Kinder überhaupt als Unterhaltspflichtige in Betracht kommen.

Die 100.000-Euro-Grenze ist nicht der erste Prüfungsschritt.


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