Dokument 0509 – Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder – insbesondere Ausbildungsunterhalt

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel

Version: 1.0

Stand: 30.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Volljährige Kinder, Ausbildungsunterhalt, § 1610 BGB, Studium, Berufsausbildung, Zweitausbildung, Erwerbsobliegenheit


Frage

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder, insbesondere während einer Berufsausbildung oder eines Studiums?


Kurzantwort

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Betreuungspflicht, nicht jedoch automatisch die Unterhaltspflicht. Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in einer angemessenen allgemeinen Schulbildung, Berufsausbildung oder einem Studium befinden und die Ausbildung zielstrebig und ohne vermeidbare Verzögerungen absolvieren. Nach Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung endet der Unterhaltsanspruch grundsätzlich.


Rechtsgrundlagen

  • §§ 1601 bis 1615 BGB
  • § 1603 BGB
  • § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
  • § 1609 BGB
  • § 1610 Abs. 2 BGB
  • § 1612b BGB
  • Düsseldorfer Tabelle
  • Leitlinien der Oberlandesgerichte

Erläuterung

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Kind volljährig und ist grundsätzlich selbst für die Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche verantwortlich.

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht jedoch fort, wenn sich das Kind in einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Hierunter fallen insbesondere

  • der Besuch einer allgemeinbildenden Schule,
  • eine Berufsausbildung,
  • ein Studium,
  • ein duales Studium,
  • schulische Berufsausbildungen,
  • eine Ausbildung im Beamtenverhältnis.

Voraussetzung ist, dass die Ausbildung ernsthaft betrieben und innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen wird.


Ausbildungsunterhalt

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn grundsätzlich kein vermeidbarer Leerlauf entsteht.

Kurze Übergangszeiten, Bewerbungsphasen oder ein Freiwilliges Soziales Jahr können im Einzelfall unschädlich sein.

Während der Ausbildung muss das volljährige Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgen.

Längere Unterbrechungen, Ausbildungsabbrüche oder wiederholte Fachrichtungswechsel können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.


Studium

Ein Studium gehört zur angemessenen Berufsausbildung, wenn es den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.

Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Berufsausbildung und anschließendem Studium bleibt regelmäßig Teil einer einheitlichen Erstausbildung.

Hierzu zählt auch ein konsekutiver Masterstudiengang nach einem Bachelorabschluss.


Zweitausbildung

Grundsätzlich schulden Eltern nur die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung.

Eine Zweitausbildung begründet regelmäßig keinen weiteren Unterhaltsanspruch.

Etwas anderes gilt insbesondere,

  • wenn beide Ausbildungsabschnitte eine einheitliche Ausbildung darstellen,
  • wenn die weitere Ausbildung von Anfang an erkennbar geplant war,
  • wenn die erste Ausbildung lediglich Vorbereitung für den eigentlichen Beruf war.

Erwerbsobliegenheit

Auch volljährige Kinder treffen eigene Mitwirkungspflichten.

Sie müssen

  • ihre Ausbildung ernsthaft betreiben,
  • Prüfungen wahrnehmen,
  • zumutbare Ausbildungsplätze annehmen,
  • Einkünfte aus Ausbildungsvergütung einsetzen,
  • BAföG oder andere vorrangige Leistungen beantragen,
  • eigenes Vermögen im gesetzlichen Umfang einsetzen.

Befindet sich das volljährige Kind weder in einer Ausbildung noch in einem Studium und ist arbeitsfähig, besteht grundsätzlich Erwerbsobliegenheit.

Es muss sich nachweisbar und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bemühen. Unterbleiben ausreichende Eigenbemühungen, entfällt regelmäßig der Unterhaltsanspruch.


Haftungsanteile der Eltern

Ab Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihren bereinigten Einkommensverhältnissen barunterhaltspflichtig.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht nicht mehr allein durch Betreuung.

Die Haftungsanteile richten sich nach den bereinigten Einkommen der Eltern.


Rangfolge

Privilegierte volljährige Kinder stehen nach § 1609 BGB im ersten Rang.

Nicht privilegierte volljährige Kinder gehören dem vierten Rang an.

Die Einzelheiten werden im Dokument 0502 – Rangfolge erläutert.


Besondere Fallkonstellationen

Ausbildungsabbruch und Neubeginn

Ein einmaliger Ausbildungsabbruch führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Entscheidend ist, ob der Wechsel nachvollziehbar ist und die weitere Ausbildung zeitnah aufgenommen wird. Wiederholte Ausbildungsabbrüche oder längere Unterbrechungen können dagegen zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen.

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) / Bundesfreiwilligendienst

Ein Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst begründet nicht automatisch einen Unterhaltsanspruch. Steht der Dienst jedoch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der anschließenden Berufsausbildung oder dient er der Berufsorientierung, kann die Unterhaltspflicht fortbestehen.

Bachelor- und Masterstudium

Ein konsekutiver Masterstudiengang gehört regelmäßig noch zur einheitlichen Erstausbildung. Der Unterhaltsanspruch besteht deshalb grundsätzlich bis zum Abschluss des Masterstudiums fort. Anders kann es bei einem erst Jahre später aufgenommenen Masterstudium sein.

Auslandsstudium

Ein Studium im Ausland kann ebenfalls unterhaltsrechtlich geschuldet sein, wenn es Teil einer angemessenen Ausbildung ist und den Fähigkeiten sowie der bisherigen Ausbildung des Kindes entspricht.

Wartesemester

Wartezeiten zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht und die Zeit sinnvoll nutzt.

Promotion

Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums endet regelmäßig die Unterhaltspflicht. Eine Promotion gehört grundsätzlich nicht mehr zur angemessenen Berufsausbildung. Ausnahmen kommen nur in besonderen Einzelfällen in Betracht.

Ausbildungsvergütung

Eigene Einkünfte des Kindes, insbesondere Ausbildungsvergütung, sind grundsätzlich bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Berufsbedingte Aufwendungen bleiben nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien regelmäßig anrechnungsfrei.

BAföG

Auch Leistungen nach dem BAföG sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Nicht rückzahlbare Zuschüsse mindern regelmäßig den Unterhaltsbedarf. Ob Darlehensanteile anzurechnen sind, richtet sich nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen und der jeweiligen Rechtsprechung.

Kindergeld

Das Kindergeld steht bei volljährigen Kindern grundsätzlich dem Kind zu und ist nach § 1612b BGB in voller Höhe auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Verzögerungen durch Krankheit

Verzögert sich die Ausbildung aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung, bleibt der Unterhaltsanspruch regelmäßig bestehen. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung nach Wegfall der Erkrankung zeitnah fortgesetzt wird.

Zweitausbildung nach abgeschlossener Lehre

Nach Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung besteht grundsätzlich kein weiterer Unterhaltsanspruch. Etwas anderes gilt, wenn mehrere Ausbildungsabschnitte eine einheitliche Erstausbildung bilden oder die weiterführende Ausbildung bereits von Anfang an geplant war.


Bedeutung für die Sachbearbeitung

Vor einer Geltendmachung sind insbesondere zu prüfen,

  • Alter des Kindes,
  • Schul-, Ausbildungs- oder Studienstatus,
  • Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung,
  • bisheriger Ausbildungsverlauf,
  • Ausbildungsvergütung,
  • BAföG-Ansprüche,
  • Kindergeld,
  • Einkünfte und Vermögen des Kindes,
  • Haftungsanteile beider Eltern,
  • Rang nach § 1609 BGB,
  • Ausbildungsabbrüche oder längere Unterbrechungen,
  • Nachweise über Bewerbungen oder Eigenbemühungen.

Praxishinweise

  • Mit Volljährigkeit wird das Kind selbst Anspruchsinhaber.
  • Beide Eltern sind grundsätzlich barunterhaltspflichtig.
  • Ausbildungsvergütung und sonstige Einkünfte sind regelmäßig anzurechnen.
  • BAföG-Leistungen und Kindergeld sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
  • Das Kind muss seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreiben.
  • Nach Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich.
  • Bei längeren Ausbildungsunterbrechungen oder fehlenden Eigenbemühungen ist die weitere Unterhaltspflicht sorgfältig zu prüfen.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 07.06.1989 – IVb ZR 51/88

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt umfasst eine angemessene, den Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung.


BGH, Urteil vom 03.05.2001 – XII ZR 173/99

Eine Berufsausbildung und ein unmittelbar anschließendes Studium können eine einheitliche Erstausbildung bilden.


BGH, Urteil vom 17.05.2006 – XII ZR 54/04

Eltern schulden grundsätzlich nur die Finanzierung einer angemessenen Erstausbildung.


BGH, Beschluss vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16

Auch bei volljährigen Kindern ist entscheidend, ob die Ausbildung zielstrebig verfolgt wird. Unnötige Verzögerungen können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen.


Merke

Mit der Volljährigkeit endet nicht automatisch die Unterhaltspflicht der Eltern.

Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nur solange, wie sich das Kind ernsthaft und zielstrebig in einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung befindet. Nach Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung endet die Unterhaltspflicht regelmäßig. Volljährige Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildung ohne vermeidbare Verzögerungen durchzuführen und ihre eigenen Erwerbs- und Mitwirkungsmöglichkeiten auszuschöpfen.


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