Dokument 0508 – Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB)

Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel

Version: 1.0

Stand: 30.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB, Eigenverantwortung, Erwerbsobliegenheit, Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt


Frage

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?


Kurzantwort

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet grundsätzlich der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt ist, Bedürftigkeit vorliegt und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.


Rechtsgrundlagen

  • §§ 1569 bis 1586b BGB
  • Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts
  • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Erläuterung

Mit der Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Nach § 1569 BGB obliegt es jedem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht deshalb nur, wenn einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt ist.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB),
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB),
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB),
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB),
  • Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB),
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

Erwerbsobliegenheit

Mit der Rechtskraft der Scheidung tritt grundsätzlich die Verpflichtung ein, den eigenen Lebensunterhalt durch eine angemessene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Der geschiedene Ehegatte hat alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Nur wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt und eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht zugemutet werden kann, kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht.


Geltendmachung des Anspruchs

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sollte bereits im Scheidungsverfahren oder zeitnah nach Rechtskraft der Scheidung geprüft und geltend gemacht werden.

Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Scheidung wird die Durchsetzung regelmäßig schwieriger, da der geschiedene Ehegatte aufgrund der bestehenden Erwerbsobliegenheit grundsätzlich gehalten ist, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

Der bloße Bezug von Sozialleistungen oder Bürgergeld begründet für sich allein keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.


Verwirkung

Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden.

Eine Verwirkung kommt insbesondere bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder grober Unbilligkeit in Betracht.


Bedeutung für die Sachbearbeitung

Vor der Geltendmachung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist insbesondere zu prüfen,

  • ob die Scheidung rechtskräftig ist,
  • welcher Unterhaltstatbestand einschlägig ist,
  • ob Bedürftigkeit besteht,
  • ob der geschiedene Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt,
  • ob der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist,
  • ob Verwirkungsgründe nach § 1579 BGB vorliegen.

Praxishinweise

  • Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt.
  • Der nacheheliche Unterhalt ist kein Regelfall, sondern eine gesetzlich geregelte Ausnahme.
  • Maßgeblich sind ausschließlich die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 bis 1576 BGB.
  • Nach der Scheidung gilt grundsätzlich die Verpflichtung zur eigenen Erwerbstätigkeit.
  • Der bloße Bezug von Sozialleistungen oder Bürgergeld begründet keinen Unterhaltsanspruch.
  • Unterhaltsansprüche sollten möglichst bereits im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren geprüft und geltend gemacht werden.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 12.04.2006 – XII ZR 240/03

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.


BGH, Urteil vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08

Die Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten ist umfassend zu prüfen. Besteht die Möglichkeit einer angemessenen Erwerbstätigkeit, ist diese grundsätzlich aufzunehmen.


BGH, Urteil vom 15.06.2011 – XII ZR 94/09

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes und den tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten. Eine pauschale Freistellung von der Erwerbsobliegenheit besteht nicht.


BGH, Urteil vom 20.02.2013 – XII ZR 148/10

Der Aufstockungsunterhalt stellt keine dauerhafte Lebensstandardgarantie dar. Mit zunehmender Dauer nach der Scheidung gewinnt der Grundsatz der Eigenverantwortung an Bedeutung.


Merke

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet grundsätzlich der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Der nacheheliche Unterhalt ist eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung.

Nach der Scheidung besteht grundsätzlich Erwerbsobliegenheit. Ein Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt ist, Bedürftigkeit besteht und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.


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