Dokument 0504 – Privilegierte volljährige Kinder
Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: privilegierte volljährige Kinder, Volljährigenunterhalt, Haftungsanteile, Düsseldorfer Tabelle, Kindergeld, § 1603 BGB, § 1606 BGB, § 1609 BGB
Frage
Wann liegt ein privilegiertes volljähriges Kind vor und welche Besonderheiten gelten bei der Unterhaltsberechnung?
Kurzantwort
Privilegierte volljährige Kinder sind unverheiratete Kinder zwischen Vollendung des 18. und des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Sie sind unterhaltsrechtlich minderjährigen Kindern gleichgestellt und gehören zum ersten Rang der gesetzlichen Rangfolge. Eine wesentliche Besonderheit besteht darin, dass grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1601 ff. BGB
- § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
- § 1606 BGB
- § 1609 Nr. 1 BGB
- Düsseldorfer Tabelle
- Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts
Erläuterung
Ein volljähriges Kind gilt nur dann als privilegiert, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind.
Hierzu gehören:
- Vollendung des 18. Lebensjahres,
- das 21. Lebensjahr ist noch nicht vollendet,
- unverheiratet,
- allgemeine Schulausbildung,
- Wohnsitz im Haushalt eines Elternteils.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, entfällt die Privilegierung.
Privilegierte volljährige Kinder stehen unterhaltsrechtlich minderjährigen Kindern gleich. Sie gehören deshalb ebenfalls zum ersten Rang der gesetzlichen Rangfolge und genießen den Schutz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB.
Der Bedarf richtet sich grundsätzlich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Das Kindergeld ist entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften vollständig auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Bedeutung für die Sachbearbeitung
Vor jeder Unterhaltsberechnung ist zunächst festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen der Privilegierung vorliegen.
Insbesondere sind zu prüfen:
- Alter,
- Familienstand,
- Wohnsituation,
- Art der Schulausbildung.
Eine wesentliche Besonderheit gegenüber minderjährigen Kindern besteht darin, dass beide Elternteile grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind.
Während beim minderjährigen Kind der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), sind beim privilegierten volljährigen Kind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet.
Hierzu sind regelmäßig
- die bereinigten unterhaltsrechtlichen Einkünfte beider Eltern,
- die jeweiligen Selbstbehalte,
- der Unterhaltsbedarf des Kindes sowie
- die Kindergeldanrechnung
zu ermitteln.
Anschließend werden die jeweiligen Haftungsanteile berechnet.
Berechnung der Haftungsanteile
Die Haftungsanteile beider Eltern richten sich nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit.
Die Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:
- Bereinigtes Einkommen beider Eltern ermitteln.
- Selbstbehalte berücksichtigen.
- Verbleibende leistungsfähige Einkommen feststellen.
- Haftungsquote beider Eltern berechnen.
- Unterhaltsbedarf entsprechend der Haftungsquote aufteilen.
- Kindergeld nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigen.
- Zahlbetrag des jeweiligen Elternteils ermitteln.
Beispiel – Berechnung der Haftungsanteile
Sachverhalt
Das privilegierte volljährige Kind lebt im Haushalt der Mutter. Die Mutter erhält das Kindergeld.
Einkommen
| Betrag | |
|---|---|
| Einkommen Vater | 2.000,00 € |
| Einkommen Mutter | 1.500,00 € |
| Gesamteinkommen | 3.500,00 € |
Bedarf
| Betrag | |
|---|---|
| Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle | 823,00 € |
| Kindergeld | 259,00 € |
Schritt 1 – Ermittlung der Leistungsfähigkeit
Zunächst wird das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen beider Eltern festgestellt. Anschließend ist von jedem Einkommen der jeweilige Selbstbehalt abzuziehen.
| Vater | Mutter | |
|---|---|---|
| Einkommen | 2.000,00 € | 1.500,00 € |
| Selbstbehalt | 1.450,00 € | 1.450,00 € |
| Verbleibendes Einkommen | 550,00 € | 50,00 € |
Die gemeinsame Leistungsfähigkeit der Eltern beträgt somit:
550,00 € + 50,00 € = 600,00 €
Schritt 2 – Ermittlung der Haftungsquote
Die Haftungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweils verbleibenden Einkommens zur gemeinsamen Leistungsfähigkeit.
Vater
550,00 € : 600,00 € = 91,67 %
Mutter
50,00 € : 600,00 € = 8,33 %
Schritt 3 – Berechnung der Haftungsanteile
Der Bedarf des Kindes wird entsprechend der ermittelten Haftungsquote auf beide Eltern verteilt.
Vater
823,00 € × 91,67 % = 754,50 €
Mutter
823,00 € × 8,33 % = 68,50 €
Schritt 4 – Berücksichtigung des Kindergeldes
Da das Kind im Haushalt der Mutter lebt und diese das Kindergeld erhält, ist das Kindergeld bei der Ermittlung des Zahlbetrages entsprechend den unterhaltsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Beispiel ergibt sich folgendes Ergebnis:
| Betrag | |
|---|---|
| Zahlbetrag des Vaters | 420,50 € |
| Eigenanteil der Mutter | 179,50 € |
Praxishinweise
- Die Voraussetzungen der Privilegierung sind regelmäßig zu überprüfen.
- Bei privilegierten volljährigen Kindern sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse beider Elternteile zu ermitteln.
- Die Berechnung der Haftungsanteile setzt die Ermittlung der unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen beider Eltern voraus.
- Die dargestellte Beispielberechnung basiert auf dem Stand vom 01.01.2026. Maßgeblich sind stets die im jeweiligen Berechnungszeitraum geltenden Werte der Düsseldorfer Tabelle, die aktuellen Selbstbehalte sowie die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.
- Entfällt eine Voraussetzung der Privilegierung (z. B. Vollendung des 21. Lebensjahres, Abschluss der allgemeinen Schulausbildung, Heirat oder Auszug aus dem Haushalt eines Elternteils), ist das Kind unterhaltsrechtlich als sonstiges volljähriges Kind zu behandeln.
Rechtsprechung
Die Privilegierung setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichzeitig vorliegen. Fehlt auch nur eine der gesetzlichen Voraussetzungen, entfällt die Privilegierung. Die Haftung beider Eltern richtet sich nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit und ist unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie der Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts zu berechnen.
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