Dokument 0502 – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Rangfolge, § 1609 BGB, Leistungsfähigkeit, Unterhaltsberechtigte
Frage
Welche Bedeutung hat die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter?
Kurzantwort
Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen, bestimmt § 1609 BGB die gesetzliche Rangfolge. Höherrangige Ansprüche sind vor nachrangigen Ansprüchen zu erfüllen.
Erläuterung
Die Rangfolge ist immer dann zu prüfen, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, sämtliche Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen.
Die gesetzliche Rangfolge ergibt sich aus § 1609 BGB.
Sie lautet:
- Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder.
- Betreuende Elternteile sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten einer Ehe von langer Dauer.
- Übrige Ehegatten und geschiedene Ehegatten.
- Volljährige Kinder.
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
- Eltern.
- Weitere Verwandte in aufsteigender Linie.
Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung
Für die tägliche Arbeit der Leistungsträger besitzen insbesondere folgende Rangstufen praktische Bedeutung:
- Rang 1 – minderjährige und privilegierte volljährige Kinder
- Rang 2 und 3 – Ehegatten- und Trennungsunterhalt
- Rang 4 – volljährige Kinder
- Rang 6 – Elternunterhalt
Die Rangstufen 5 (Enkelkinder und weitere Abkömmlinge) sowie 7 (weitere Verwandte der aufsteigenden Linie) werden von den Leistungsträgern im Regelfall nicht verfolgt und haben deshalb in der Verwaltungspraxis nur geringe Bedeutung.
Praxishinweis
Vor jeder Leistungsfähigkeitsprüfung ist festzustellen, ob mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Die Rangfolge beeinflusst sowohl die Höhe des zu berücksichtigenden Unterhalts als auch die weitere Berechnung der Leistungsfähigkeit.
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