Dokument 0501 – Prüfung der Leistungsfähigkeit
Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Leistungsfähigkeit, Einkommen, Vermögen, OLG-Leitlinien, Leistungsprüfung
Frage
Wie wird die Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person geprüft?
Kurzantwort
Die Prüfung der Leistungsfähigkeit bildet die Grundlage jeder Unterhaltsbearbeitung. Sie entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Maßgeblich sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person sowie die gesetzlichen Vorschriften, die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.
Erläuterung
Bevor Unterhaltsansprüche berechnet oder geltend gemacht werden, ist die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person umfassend zu prüfen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Ermittlung sämtlicher Einkünfte,
- Prüfung vorhandenen Vermögens, soweit dieses unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist,
- Feststellung weiterer gesetzlicher Unterhaltspflichten,
- Prüfung sonstiger leistungsrelevanter Umstände,
- Ermittlung des unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens.
Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit richtet sich nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen, sondern ausschließlich nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften und der hierzu entwickelten Rechtsprechung.
Da sich die Bewertung der Einkünfte je nach Einkunftsart unterscheidet, erfolgt die weitere Bearbeitung getrennt nach
- Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (Dokument 0502) und
- Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Dokument 0503).
Zuständiges Oberlandesgericht
Die unterhaltsrechtliche Beurteilung richtet sich nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das zuständige Familiengericht liegt.
Bei Verfahren gegen Unterhaltspflichtige richtet sich die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nach dem Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen. Für Unterhaltsverfahren zwischen Ehegatten gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des FamFG.
Da die Leitlinien der Oberlandesgerichte in einzelnen Punkten voneinander abweichen können, ist bereits zu Beginn der Bearbeitung festzustellen, welche Leitlinien im konkreten Fall anzuwenden sind.
Grundsätze der Leistungsfähigkeitsprüfung
Ziel der Leistungsfähigkeitsprüfung ist nicht die Ermittlung eines möglichst hohen Unterhaltsbetrages, sondern die objektive Feststellung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der maßgeblichen Rechtsprechung.
Die Unterhaltssachbearbeitung hat weder die Interessen des Unterhaltsberechtigten noch die des Unterhaltspflichtigen einseitig zu vertreten. Aufgabe der Behörde ist die objektive Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und die rechtlich zutreffende Beurteilung der Leistungsfähigkeit.
Praxishinweise
- Vor Beginn der Leistungsfähigkeitsprüfung ist festzustellen, welches Familiengericht und damit welches Oberlandesgericht für ein mögliches gerichtliches Verfahren zuständig wäre.
- Die Leitlinien der Oberlandesgerichte sind nicht bundeseinheitlich. Unterschiede bestehen unter anderem bei der Bewertung einzelner Einkommensbestandteile und der Anerkennung bestimmter Abzüge.
- Eine sorgfältige und vollständige Leistungsfähigkeitsprüfung bildet die Grundlage für eine erfolgreiche außergerichtliche und – falls erforderlich – gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs.
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