Dokument 0500 – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Kategorie: Unterhaltsrecht – Bearbeitung ohne vorhandenen Unterhaltstitel
Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Unterhaltstitel, Erstbearbeitung, Leistungsfähigkeit, Titulierung, Klage
Frage
Wie wird ein Unterhaltsfall bearbeitet, wenn kein Unterhaltstitel vorhanden ist?
Kurzantwort
Liegt kein Unterhaltstitel vor, beginnt nach Abschluss der Ermittlungen die eigentliche unterhaltsrechtliche Bearbeitung. Ziel ist es, den Unterhaltsanspruch rechtlich zutreffend zu ermitteln und möglichst außergerichtlich zu regeln. Erst wenn eine freiwillige Lösung nicht erreicht werden kann, ist eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich.
Erläuterung
Dieses Kapitel setzt voraus, dass
- die Zuständigkeit geprüft wurde,
- alle erforderlichen Auskünfte vorliegen,
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermittelt wurden und
- festgestellt wurde, dass kein vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht.
Erst jetzt beginnt die eigentliche unterhaltsrechtliche Sachbearbeitung.
Der weitere Bearbeitungsablauf gliedert sich regelmäßig in folgende Schritte:
- Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit
- Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
- Berücksichtigung von Selbstbehalt, Rangfolge und weiteren Unterhaltspflichten
- Vergleichsberechnungen
- Entscheidung über die Höhe des geltend zu machenden Unterhalts
- Versuch einer außergerichtlichen Einigung
- freiwillige Titulierung
- gerichtliche Geltendmachung, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann
Die einzelnen Arbeitsschritte werden in den folgenden Dokumenten dieses Kapitels ausführlich erläutert.
Leitgedanke
Ziel der Unterhaltsheranziehung ist nicht die gerichtliche Auseinandersetzung, sondern die möglichst einvernehmliche, rechtssichere und zügige Erfüllung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Ein Gerichtsverfahren sollte deshalb grundsätzlich nur eingeleitet werden, wenn eine außergerichtliche Lösung nicht erreicht werden kann.
Hinweise
Dieses Kapitel gilt ausschließlich für Fälle, in denen kein Unterhaltstitel vorhanden ist.
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, richtet sich die weitere Bearbeitung nach Kapitel 0250 ff. – Bearbeitung vorhandener Unterhaltstitel.