• Dokument 0255

    Gerichtliche Entscheidung über die Titelumschreibung

    Kategorie: Titelumschreibung

    Version: 1.0

    Stand: 29.07.2026

    Autor: Martin Gensert

    Schlagwörter: Titelumschreibung, § 727 ZPO, vollstreckbare Teilausfertigung, Rechtsnachfolge, Gericht


    Frage

    Wie entscheidet die ausstellende Stelle über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung?


    Kurzantwort

    Nach Prüfung des Antrags entscheidet die Stelle, die den ursprünglichen Unterhaltstitel errichtet hat, über die beantragte Titelumschreibung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Leistungsträger erteilt.


    Erläuterung

    Nach Eingang des Antrags prüft die ausstellende Stelle insbesondere,

    • ob der Unterhaltstitel von ihr errichtet wurde,
    • ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang nachgewiesen ist,
    • ob die Voraussetzungen des § 727 ZPO vorliegen,
    • ob die beigefügten Leistungsaufstellungen den beantragten Forderungsübergang nachvollziehbar belegen.

    Soweit erforderlich, können weitere Unterlagen angefordert oder Rückfragen gestellt werden.

    Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte vollstreckbare Teilausfertigung erteilt.


    Zuständigkeit

    Für die Entscheidung über den Antrag ist grundsätzlich die Stelle zuständig, die den ursprünglichen Unterhaltstitel errichtet hat.

    Dies kann beispielsweise sein:

    • das Familiengericht,
    • das Jugendamt,
    • ein Notar oder
    • eine andere gesetzlich befugte Urkundsstelle.

    Der Antrag ist daher stets bei der Stelle einzureichen, welche den ursprünglichen Titel erstellt hat.


    Wirkung der Entscheidung

    Nach erfolgreicher Titelumschreibung erhält die ursprünglich berechtigte Person den ursprünglichen Vollstreckungstitel zurück.

    Dieser bleibt bestehen, wird jedoch hinsichtlich der auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen entsprechend eingeschränkt.

    Zusätzlich erhält der Leistungsträger eine vollstreckbare Teilausfertigung, die ausschließlich die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche umfasst.

    Damit bestehen künftig zwei Vollstreckungstitel:

    • der ursprüngliche Titel für die verbleibenden Forderungen der berechtigten Person,
    • die vollstreckbare Teilausfertigung für die auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen.

    Praxisbeispiel

    Die Wirkung einer Titelumschreibung lässt sich mit einer Pizza vergleichen.

    Der ursprüngliche Unterhaltstitel entspricht einer ganzen Pizza.

    Durch den gesetzlichen Anspruchsübergang wird keine neue Pizza gebacken. Vielmehr werden die auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen wie einzelne Pizzastücke aus der ursprünglichen Pizza herausgenommen.

    • Die berechtigte Person behält den ursprünglichen Titel, jedoch nur noch für die verbleibenden Forderungen.
    • Der Leistungsträger erhält mit der vollstreckbaren Teilausfertigung ausschließlich die herausgetrennten Forderungen.

    Zusammen ergeben beide Titel weiterhin die ursprüngliche Gesamtforderung. Es entsteht weder eine doppelte Forderung noch geht ein Teil der Forderung verloren.

    Merksatz:

    Es entsteht kein neuer Unterhaltstitel. Der ursprüngliche Titel wird lediglich hinsichtlich der Vollstreckungsbefugnis aufgeteilt.


    Bedeutung für die Praxis

    Mit der Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung ist das Verfahren der Titelumschreibung abgeschlossen.

    Erst jetzt kann der Leistungsträger die auf ihn übergegangenen Forderungen im eigenen Namen zwangsweise durchsetzen.


    Schriftverkehr

    Die zu diesem Verfahren gehörenden Musterschreiben und Formulare finden Sie im Abschnitt 5500 ff. – Schriftverkehr zur Titelumschreibung der Wissensdatenbank.


    Hinweis

    Die gerichtliche Entscheidung begründet keinen neuen Unterhaltsanspruch. Sie bestätigt ausschließlich die Rechtsnachfolge für den bereits kraft Gesetzes auf den Leistungsträger übergegangenen Teil der Forderung.


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    • 0253 Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung
    • 0254 Leistungsaufstellungen bei der Titelumschreibung
    • 5500 ff. Schriftverkehr zur Titelumschreibung
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