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Dokument 0255
Gerichtliche Entscheidung über die Titelumschreibung
Kategorie: Titelumschreibung
Version: 1.0
Stand: 29.07.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Titelumschreibung, § 727 ZPO, vollstreckbare Teilausfertigung, Rechtsnachfolge, Gericht
Frage
Wie entscheidet die ausstellende Stelle über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung?
Kurzantwort
Nach Prüfung des Antrags entscheidet die Stelle, die den ursprünglichen Unterhaltstitel errichtet hat, über die beantragte Titelumschreibung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Leistungsträger erteilt.
Erläuterung
Nach Eingang des Antrags prüft die ausstellende Stelle insbesondere,
- ob der Unterhaltstitel von ihr errichtet wurde,
- ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang nachgewiesen ist,
- ob die Voraussetzungen des § 727 ZPO vorliegen,
- ob die beigefügten Leistungsaufstellungen den beantragten Forderungsübergang nachvollziehbar belegen.
Soweit erforderlich, können weitere Unterlagen angefordert oder Rückfragen gestellt werden.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, wird die beantragte vollstreckbare Teilausfertigung erteilt.
Zuständigkeit
Für die Entscheidung über den Antrag ist grundsätzlich die Stelle zuständig, die den ursprünglichen Unterhaltstitel errichtet hat.
Dies kann beispielsweise sein:
- das Familiengericht,
- das Jugendamt,
- ein Notar oder
- eine andere gesetzlich befugte Urkundsstelle.
Der Antrag ist daher stets bei der Stelle einzureichen, welche den ursprünglichen Titel erstellt hat.
Wirkung der Entscheidung
Nach erfolgreicher Titelumschreibung erhält die ursprünglich berechtigte Person den ursprünglichen Vollstreckungstitel zurück.
Dieser bleibt bestehen, wird jedoch hinsichtlich der auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen entsprechend eingeschränkt.
Zusätzlich erhält der Leistungsträger eine vollstreckbare Teilausfertigung, die ausschließlich die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche umfasst.
Damit bestehen künftig zwei Vollstreckungstitel:
- der ursprüngliche Titel für die verbleibenden Forderungen der berechtigten Person,
- die vollstreckbare Teilausfertigung für die auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen.
Praxisbeispiel
Die Wirkung einer Titelumschreibung lässt sich mit einer Pizza vergleichen.
Der ursprüngliche Unterhaltstitel entspricht einer ganzen Pizza.
Durch den gesetzlichen Anspruchsübergang wird keine neue Pizza gebacken. Vielmehr werden die auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen wie einzelne Pizzastücke aus der ursprünglichen Pizza herausgenommen.
- Die berechtigte Person behält den ursprünglichen Titel, jedoch nur noch für die verbleibenden Forderungen.
- Der Leistungsträger erhält mit der vollstreckbaren Teilausfertigung ausschließlich die herausgetrennten Forderungen.
Zusammen ergeben beide Titel weiterhin die ursprüngliche Gesamtforderung. Es entsteht weder eine doppelte Forderung noch geht ein Teil der Forderung verloren.
Merksatz:
Es entsteht kein neuer Unterhaltstitel. Der ursprüngliche Titel wird lediglich hinsichtlich der Vollstreckungsbefugnis aufgeteilt.
Bedeutung für die Praxis
Mit der Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung ist das Verfahren der Titelumschreibung abgeschlossen.
Erst jetzt kann der Leistungsträger die auf ihn übergegangenen Forderungen im eigenen Namen zwangsweise durchsetzen.
Schriftverkehr
Die zu diesem Verfahren gehörenden Musterschreiben und Formulare finden Sie im Abschnitt 5500 ff. – Schriftverkehr zur Titelumschreibung der Wissensdatenbank.
Hinweis
Die gerichtliche Entscheidung begründet keinen neuen Unterhaltsanspruch. Sie bestätigt ausschließlich die Rechtsnachfolge für den bereits kraft Gesetzes auf den Leistungsträger übergegangenen Teil der Forderung.
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0255-Gerichtliche Entscheidung über die Titelumschreibung
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