Dokument 0254

Leistungsaufstellungen bei der Titelumschreibung

Kategorie: Titelumschreibung

Version: 1.0

Stand: 29.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Leistungsaufstellung, Anspruchsübergang, Titelumschreibung, § 727 ZPO, Rechtsnachfolge


Frage

Welche Bedeutung haben Leistungsaufstellungen im Verfahren der Titelumschreibung?


Kurzantwort

Leistungsaufstellungen weisen nach, in welchem Umfang Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger übergegangen sind. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung nach § 727 ZPO und dienen dem Gericht als Nachweis der übergegangenen Forderungen.


Erläuterung

Im Verfahren der Titelumschreibung muss nachvollziehbar dargelegt werden, für welche Zeiträume und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger übergegangen sind.

Hierzu werden dem Antrag Leistungsaufstellungen beigefügt. Sie dokumentieren die erbrachten Leistungen und bilden die Grundlage für die gerichtliche Prüfung der beantragten Rechtsnachfolge.

Vor der Antragstellung ist sicherzustellen, dass die Leistungsaufstellungen vollständig, aktuell und mit dem beantragten Zeitraum des Anspruchsübergangs übereinstimmen.


Erstellung der Leistungsaufstellungen

Die fachlichen Grundlagen zur Erstellung, zum Aufbau und zur Prüfung von Leistungsaufstellungen werden in den Wissensbeiträgen 0045 und 0046 erläutert.

Im Verfahren der Titelumschreibung werden diese Leistungsaufstellungen als Anlagen zum gerichtlichen Antrag verwendet.


Bedeutung für die Praxis

Vollständige und nachvollziehbare Leistungsaufstellungen erleichtern dem Gericht die Prüfung des Antrags und tragen zu einer zügigen Bearbeitung des Verfahrens bei.

Sie bilden zusammen mit dem Antrag und den weiteren Nachweisen die Grundlage für die Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung.


Schriftverkehr

Muster der im Verfahren verwendeten Leistungsaufstellungen finden Sie im Abschnitt 5500 ff. – Schriftverkehr zur Titelumschreibung der Wissensdatenbank.


Hinweis

Leistungsaufstellungen begründen keinen Anspruch. Sie dienen ausschließlich dem Nachweis der bereits kraft Gesetzes auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen.


Verwandte Beiträge

  • 0045 Erstellung von Leistungsaufstellungen
  • 0046 Aufbau und Auswertung von Leistungsaufstellungen
  • 0250 Bearbeitung bei bereits vorhandenem Unterhaltstitel
  • 0252 Titelumschreibung nach § 727 ZPO
  • 0253 Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung
  • 5500 ff. Schriftverkehr zur Titelumschreibung