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0667-Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche

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Zugriffe: 24

Dokument-Nr.: 0667

Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche

Kategorie: Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Version: 1.0

Stand: 03.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: § 7 UVG, Übergangsanzeige, Zahlungsaufforderung, Rückgriff, Beistandschaft


Frage

Wie werden die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht?


Kurzantwort

Ergibt die Prüfung, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig ist, macht die Unterhaltsvorschussstelle die nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Pflichtigen geltend.

Der Rückgriff erfolgt regelmäßig durch eine bezifferte Übergangsanzeige mit Zahlungsaufforderung.


Erläuterung

Die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche bildet den Übergang von der Sachverhaltsermittlung zur Durchsetzung des Rückgriffs.

Voraussetzung ist, dass

  • die erforderlichen Auskünfte vorliegen,
  • die Leistungsfähigkeit geprüft wurde und
  • feststeht, in welcher Höhe der Pflichtige die gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ersetzen kann.

Erst auf dieser Grundlage entscheidet die Unterhaltsvorschussstelle über die Höhe des Rückgriffs.


Übergangsanzeige

Mit der Übergangsanzeige wird der unterhaltspflichtige Elternteil darüber informiert,

  • dass Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf das Land übergegangen sind,
  • in welcher Höhe der Rückgriff erfolgt,
  • und an wen künftig Zahlungen zu leisten sind.

Die Geltendmachung soll nachvollziehbar begründet werden und den Umfang der übergegangenen Ansprüche erkennen lassen.


Besonderheiten der Praxis

In vielen Fällen empfiehlt es sich, der bezifferten Übergangsanzeige zunächst eine Vorabmitteilung vorausgehen zu lassen.

Dadurch erhält der unterhaltspflichtige Elternteil Gelegenheit,

  • fehlende Unterlagen vorzulegen,
  • Einwendungen vorzubringen,
  • auf veränderte Einkommensverhältnisse hinzuweisen oder
  • bestehende Unterhaltstitel mitzuteilen.

Besteht bereits eine Beistandschaft, sollte geprüft werden,

  • ob bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist,
  • ob die Leistungsfähigkeit bereits aktuell geprüft wurde und
  • inwieweit diese Feststellungen für den Rückgriff übernommen werden können.

Hierdurch lassen sich Doppelprüfungen vermeiden und die Bearbeitung beschleunigen.


Bedeutung für die Praxis

Vor der bezifferten Geltendmachung sollte der Sachverhalt vollständig aufgeklärt sein.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Prüfung der Leistungsfähigkeit,
  • die Berücksichtigung vorhandener Unterhaltstitel,
  • die Abstimmung mit einer bestehenden Beistandschaft sowie
  • die Ermittlung der Höhe der übergegangenen Ansprüche.

Eine sorgfältige Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten des Rückgriffs und vermeidet spätere Einwendungen.


ULLA-Praxishinweis

ULLA unterstützt die Sachbearbeitung insbesondere durch

  • standardisierte Übergangsanzeigen,
  • Zahlungsaufforderungen,
  • Verwaltung der e-Akte,
  • Nachhaltung der Forderung,
  • Leistungsaufstellungen,
  • Dokumentation des Bearbeitungsverlaufs sowie
  • die Bereitstellung der zugehörigen Wissenspunkte.

Verwandte Wissenspunkte

  • 0661 Anspruchsübergang nach § 7 UVG
  • 0663 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch
  • 0666 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0668 Titulierung der übergegangenen Ansprüche

Grundsatz

Die Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche setzt eine vollständige Sachverhaltsaufklärung voraus. Vor der bezifferten Übergangsanzeige sind insbesondere die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie bestehende Unterhaltstitel und gegebenenfalls eine Beistandschaft zu berücksichtigen.

0520 – Grundlagen der Einkommensberechnung

Details
Zugriffe: 40

0520 – Grundlagen der Einkommensberechnung

Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Einkommensberechnung, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, Leistungsfähigkeit, Einkünfte, Abzüge, OLG-Leitlinien

Frage

Welche Grundsätze gelten für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens?

Kurzantwort

Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bildet die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung. Ziel ist die Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Wissensdatenbank erläutert die Grundstruktur der Einkommensprüfung und die hierbei zu beachtenden Grundsätze. Für die konkrete Berechnung empfiehlt sich der Einsatz eines aktuellen spezialisierten Berechnungsprogramms.


Erläuterung

Die Einkommensberechnung dient ausschließlich der Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ausgangspunkt sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls.

Dabei ist nicht entscheidend, ob der Unterhaltspflichtige Arbeitnehmer, Beamter, Rentner oder selbstständig tätig ist. Maßgeblich ist allein, welche Einkünfte tatsächlich erzielt werden und welche unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge zu berücksichtigen sind.

Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten:

  • Ermittlung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte,
  • Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge.

Zu den Einkünften können beispielsweise Erwerbseinkommen, Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge oder ein Wohnvorteil gehören. Welche Einkünfte im Einzelfall zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.

Ebenso sind die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie weitere unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen.

Der Unterschied zwischen nichtselbstständig und selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen liegt regelmäßig nicht in den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, sondern in der Ermittlung und dem Nachweis der Einkünfte und Aufwendungen. Während sich bei Arbeitnehmern viele Angaben bereits aus der Lohnabrechnung ergeben, sind bei Selbstständigen regelmäßig weitergehende Unterlagen erforderlich. Ein Steuerbescheid allein genügt hierfür in der Regel nicht.

Auch bei selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen sind angemessene Aufwendungen für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die konkrete Einkommensberechnung richtet sich nach den jeweils geltenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.

Frühere Versionen von ULLA enthielten ein eigenes Berechnungsmodul. Aufgrund der fortlaufenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der Rechtsprechung haben sich heute spezialisierte Berechnungsprogramme etabliert, die diese Aufgabe umfassend übernehmen.

Die Wissensdatenbank beschränkt sich daher bewusst auf die Darstellung der fachlichen Grundlagen und der unterhaltsrechtlichen Zusammenhänge. Ziel ist das Verständnis der Methodik der Einkommensprüfung, nicht die Durchführung einer vollständigen Berechnung.


Hinweise

  • Maßgeblich ist stets das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
  • Ein Steuerbescheid allein reicht regelmäßig nicht aus.
  • Auch bei Selbstständigen sind Krankenversicherung, Pflegeversicherung und angemessene Altersvorsorge grundsätzlich zu berücksichtigen.
  • Die Einkommensberechnung bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit und die weiteren unterhaltsrechtlichen Berechnungsschritte.

Verwandte Beiträge

  • 0501 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0502 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
  • 0521 Einkünfte und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge
  • 0530 Mangelfallberechnung

0252-Titelumschreibung nach § 727 ZPO

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Zugriffe: 52

Dokument 0252

Titelumschreibung nach § 727 ZPO

Kategorie: Titelumschreibung

Version: 1.1

Stand: 29.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Titelumschreibung, Rechtsnachfolge, § 727 ZPO, Vollstreckung, Anspruchsübergang, Teilausfertigung


Frage

Welche Bedeutung hat die Titelumschreibung nach § 727 ZPO?


Kurzantwort

Die Titelumschreibung nach § 727 ZPO dient ausschließlich dazu, dem Leistungsträger die Vollstreckung der kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Der gesetzliche Anspruchsübergang allein berechtigt noch nicht zur Zwangsvollstreckung aus einem bestehenden Unterhaltstitel.


Erläuterung

Gehen Unterhaltsansprüche nach den Vorschriften des SGB II, SGB XII oder des Unterhaltsvorschussgesetzes kraft Gesetzes auf einen Leistungsträger über, ändert sich dadurch zunächst nur die materielle Forderungsinhaberschaft.

Der bestehende Unterhaltstitel lautet jedoch weiterhin auf die ursprünglich berechtigte Person.

Damit der Leistungsträger aus diesem Titel selbst die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ist eine vollstreckbare Teilausfertigung nach § 727 ZPO erforderlich.

Die Titelumschreibung begründet keinen neuen Anspruch. Sie weist lediglich die Rechtsnachfolge nach und schafft die vollstreckungsrechtliche Grundlage für die Durchsetzung der bereits übergegangenen Forderungen.


Voraussetzungen

Eine Titelumschreibung setzt insbesondere voraus:

  • einen bestehenden vollstreckbaren Unterhaltstitel,
  • einen gesetzlichen Anspruchsübergang,
  • den Nachweis der Rechtsnachfolge,
  • die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 727 ZPO.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vor der Antragstellung sorgfältig zu prüfen.


Bedeutung für die Praxis

Der gesetzliche Anspruchsübergang und die Titelumschreibung sind zwei rechtlich voneinander unabhängige Vorgänge.

Der Anspruch geht kraft Gesetzes auf den Leistungsträger über.

Die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung entsteht jedoch erst nach Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung.

Die Titelumschreibung erfasst ausschließlich die bereits auf den Leistungsträger übergegangenen Forderungen. Für später übergehende Unterhaltsansprüche kann gegebenenfalls eine erneute Titelumschreibung erforderlich werden.


Unterstützung durch ULLA

ULLA unterstützt die Sachbearbeitung bei der Vorbereitung der Titelumschreibung durch

  • die Prüfung der Voraussetzungen,
  • die Ermittlung der übergegangenen Forderungen,
  • die Erstellung der Leistungsaufstellungen,
  • die Vorbereitung der internen Verfügung,
  • die Erstellung des Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung,
  • die Dokumentation sämtlicher Bearbeitungsschritte.

Schriftverkehr

Die zu diesem Verfahren gehörenden Musterschreiben und Formulare finden Sie im Abschnitt 5500 – Schriftverkehr zur Titelumschreibung der Wissensdatenbank.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Verfügung zur Vorbereitung der Titelumschreibung,
  • Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung,
  • Leistungsaufstellung,
  • Informationsschreiben an die Verfahrensbeteiligten,
  • Erinnerungsschreiben an das Gericht.

Hinweis

Die Titelumschreibung ersetzt nicht die Prüfung des Anspruchsübergangs. Sie ist vielmehr die vollstreckungsrechtliche Folge eines bereits eingetretenen gesetzlichen Forderungsübergangs und schafft die Voraussetzung dafür, dass der Leistungsträger die übergegangenen Unterhaltsansprüche im eigenen Namen durchsetzen kann.


Verwandte Beiträge

  • 0250 Bearbeitung bei bereits vorhandenem Unterhaltstitel
  • 0251 Prüfung des Anspruchsübergangs
  • 0253 Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung
  • 0254 Leistungsaufstellungen
  • 5500 Schriftverkehr zur Titelumschreibung

0206-Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?

Details
Zugriffe: 45

Dokument-Nr.: 0206

Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?

Kategorie: Grundlagen

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vollstreckbare Ausfertigung, Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO, Zwangsvollstreckung


Frage

Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?


Kurzantwort

Die Zwangsvollstreckung wird grundsätzlich auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt (§ 724 Abs. 1 ZPO).

Der Unterhaltstitel und die vollstreckbare Ausfertigung sind deshalb nicht dasselbe.


Rechtsgrundlage

§ 724 Abs. 1 ZPO bestimmt:

„Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.“

Die Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Stelle auf der Ausfertigung des Titels erteilt und bestätigt, dass aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.


Titel und vollstreckbare Ausfertigung

Ein Unterhaltstitel stellt den Unterhaltsanspruch rechtsverbindlich fest.

Die vollstreckbare Ausfertigung ist dagegen die besondere Ausfertigung dieses Titels, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen wurde und als Grundlage der Zwangsvollstreckung dient.

Eine einfache Abschrift oder Kopie eines Unterhaltstitels berechtigt daher nicht zur Zwangsvollstreckung.

Ebenso ist eine Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung keine vollstreckbare Ausfertigung.


Warum gibt es nur eine vollstreckbare Ausfertigung?

Grundsätzlich wird nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Dadurch soll verhindert werden, dass mehrere Personen gleichzeitig aus demselben Titel vollstrecken und dadurch Mehrfachvollstreckungen entstehen.

Weitere vollstreckbare Ausfertigungen dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden.


Woran erkennt man eine vollstreckbare Ausfertigung?

In der täglichen Praxis ist häufig zu prüfen, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung oder lediglich eine Abschrift vorgelegt wurde.

Hinweise auf eine vollstreckbare Ausfertigung können insbesondere sein:

  • das Originalsiegel des Gerichts oder der Urkundsperson,
  • die Originalunterschrift,
  • die Vollstreckungsklausel,
  • Prägungen oder Papierstrukturen des Originals,
  • sowie Merkmale, die sich beim Betrachten gegen das Licht erkennen lassen.

Bestehen Zweifel, sollte stets geprüft werden, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung und nicht lediglich eine Kopie vorliegt.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

Bei der Bearbeitung übergegangener Unterhaltsansprüche genügt es nicht, lediglich festzustellen, dass ein Unterhaltstitel vorhanden ist.

Ebenso ist zu prüfen,

  • ob eine vollstreckbare Ausfertigung existiert,
  • wer diese besitzt und
  • ob daraus bereits vollstreckt wird oder künftig vollstreckt werden kann.

Diese Prüfung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge und einer möglichen Titelumschreibung von Bedeutung.


ULLA-Grundsatz

Nicht jede Ausfertigung eines Unterhaltstitels berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Entscheidend ist, ob eine mit der Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung vorliegt. Deshalb ist zwischen Titel, Abschrift und vollstreckbarer Ausfertigung stets sorgfältig zu unterscheiden.


Verweise

Vorheriges Dokument

  • 0205 Was ist ein Unterhaltstitel?

Weiterführende Dokumente

  • Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge
  • Vollstreckung übergegangener Unterhaltsansprüche

Aktuelles

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Datum der Einstellung Art Name Hier zu finden
06.04.2023 Schulungsvideo Autotexte erstellen Link
11.04.2023 Schulungsvideo Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 1 Link
20.04.2023 Schulungsvideo Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 2 Link
26.04.2023 Schulungsvideo Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 3 Link
13.06.2023 Schulungsvideo Umsetzung von Berechnungsergebnissen Teil 4
Neuerfassung bestehender Daten
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Dezember 2023 Update Ulla 8-2-1  
Dezember 2023 Schulungsvideo Leistungsaufstellungen mit Ulla Link
02.04.22024 Info in eigener Sache altes Tool Leistungsaufstellung Link
03.02.2026 Hinweis in eigener Sache Lizenzhinweis Link
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